Terminsgebühr bei VU im vereinfachten Verfahren

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Daisy

#1

28.10.2010, 10:18

Hallo, ich bräuchte mal eure Hilfe zum Verständnis:

- Klage durch uns eingereicht
- schriftliche Vorverfahren wurde angeordnet
- Mitteilung, dass Kostenfestsetzungsantrag im vereinfachten Verfahren gestellt werden kann

Meine damalige Kollegin hatte immer eine 1,2 TG festgesetzt, mit der Begründung, dass sich die TG aus § 3104 Abs. 1 Satz 1 ergibt. Ist auch immer so durchgegangen.

Ich dachte immer, man kann nur eine 0,5 nehmen. Weiß jemand woran es grad bei mir „scheitert“?
Kathy0679
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#2

28.10.2010, 12:53

wenn das schrifltiche Vorfahren angeordnet wurde, hat deine Kollegin recht, wenn ohne das schriftliche Vorfahren das VU ergeht dann sind deine Ausführungen richtig.
Gruß aus dem Ruhrgebiet
Micsi11
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#3

28.10.2010, 19:01

Das versteh ich nun nicht. Was hat das denn mit schriftlichem Vorverfahren zu tun? Wenn der Beklagte seine Verteidigungsabsicht im schriftlichen Vorverfahren binnen der Notfrist nicht anzeigt, gibt es für dich halt 0,5 Terminsgebühr wegen VU.
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Liesel
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#4

29.10.2010, 08:28

:zustimm

Im Übrigen frage ich mich, wie ein Kostenfestsetzungsantrag im vereinfachten Verfahren (???) gestellt werden soll. :roll:
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#5

29.10.2010, 08:41

Micsi11 hat geschrieben:Das versteh ich nun nicht. Was hat das denn mit schriftlichem Vorverfahren zu tun? Wenn der Beklagte seine Verteidigungsabsicht im schriftlichen Vorverfahren binnen der Notfrist nicht anzeigt, gibt es für dich halt 0,5 Terminsgebühr wegen VU.
:dafuer
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Daisy

#6

02.11.2010, 10:29

Das hat irgendetwas mit dem vereinfachten Kostenfestsetzungsantrag zu tun. Immerhin ging dies schon mehr als 2 x mit der 1,2 TG durch.

Im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren ist es so, dass die hier entstandenen Gebühren für die Klage sowie die GK gleich auf dem VU mit festgesetzt werden.
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13
NORTHERN DINO
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#7

02.11.2010, 10:36

Daisy hat geschrieben:Im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren ist es so, dass die hier entstandenen Gebühren für die Klage sowie die GK gleich auf dem VU mit festgesetzt werden.
:genau
Eine Methode, die heute eigentlich nicht mehr gängig ist, aber anscheinend hin und wieder doch noch vorkommt. Grundlage: § 105 ZPO.
~ Grüßle ~
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Micsi11
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#8

09.11.2010, 13:56

Ja, das vereinfachte Verfahren kenn ich schon. Mit KFB auf VU. Aber trotzdem bleibt es doch bei einer 0,5 Terminsgebühr.
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