Hallo Ihr Lieben,
ich arbeite als angestellte Reno. Nun habe ich ein Angebot, einpaar Stunden projektbezogen und einmalig für einen anderen RA (nach mündl. Absprache; ohen Vertrag) auf Stundenbasis zu arbeiten. Mein Chef stimmt dem "Nebenjob" zu.
Meine Frage: kann ich dem RA eine Rechnung stellen, z. B.
Leistungszeitaum: ....
Projekt: xy
Tätigkeit als Reno
15 Stunden á 12,00 EUR = 180,00 EUR
und dann bei der Steuerklärung Anlage S (Einnahmen aus selbstständiger Täigkeit) ausfüllen und die Lohnsteuer abführen? Oder mache ich mich der Scheinselbstständigkeit schuldig?
Vielleicht wisst Ihr, wie das läuft. Ansonsten müsste ich mal meinen Steuerberater fragen.
Vielen Dank im Voraus.
Gruß, reno97
einmalige projektbezogene Täigkeit, Rechnung an Chef?
- domel 3008
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ich glaube, da solltest du lieber den Steuerberater deines Vertrauens fragen
ich kann dir leider dazu nicht weiter helfen.
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Du müsstest auf alle Fälle eine richtige Rechnung erstellen und wie in deinem Bsp. auf die 180,00 noch die Umsatzsteuer berechnen. Diese führst du dann in diesem Fall an das Finanzamt ab und keine Lohnsteuer.
Meine Steuerberater meinten damals, dass es gut möglich wäre, dass das Finanzamt sowas vermuten würde. Aber frag sicherheitshalber einfach mal nach.
Kannst ja mal berichten, was dabei rausgekommen ist.
(Sind die 12,00 € einfach nur so pauschal oder schon der richtige Stundensatz? Da musst Du nämlich aufpassen, dass da am Ende nach Steuer noch genug übrig bleibt)
Soweit ich weiß, muss sie darauf wegen Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer abführen bzw. verlangen...
Kannst ja mal berichten, was dabei rausgekommen ist.
(Sind die 12,00 € einfach nur so pauschal oder schon der richtige Stundensatz? Da musst Du nämlich aufpassen, dass da am Ende nach Steuer noch genug übrig bleibt)
Soweit ich weiß, muss sie darauf wegen Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer abführen bzw. verlangen...
Erstmal gehe ich davon aus, dass du einen Gewerbeschein hast für die Nebentätigkeit (?).
Der Scheinselbstständigkeit würdest du dich verdächtig machen, wenn du voll selbstständig wärest und nur diesen einen Auftraggeber hättest, der dir dann auch noch weisungsberechtigt ist. Du aber hast einen abhängigen und versicherungspflichtigen Hauptjob. Die Nebentätigkeit erledigst du im Nebenjob. Da droht keinerlei Ungemach.
In der Steuererklärung gibst du dann entsprechend deinen Gewinn aus dem Nebenjob an - abzüglich Kosten für den Gewerbeschein und gegebenenfalls IKH-Beiträgen (die sind ja da ganz fix bei der Sache). Auf den Gewinn musst du gegebenenfalls am Jahresende Einkommenssteuer zahlen.
Die Umsatzsteuerregelung hängt davon ab, wie du optioniert hast.
Der Scheinselbstständigkeit würdest du dich verdächtig machen, wenn du voll selbstständig wärest und nur diesen einen Auftraggeber hättest, der dir dann auch noch weisungsberechtigt ist. Du aber hast einen abhängigen und versicherungspflichtigen Hauptjob. Die Nebentätigkeit erledigst du im Nebenjob. Da droht keinerlei Ungemach.
In der Steuererklärung gibst du dann entsprechend deinen Gewinn aus dem Nebenjob an - abzüglich Kosten für den Gewerbeschein und gegebenenfalls IKH-Beiträgen (die sind ja da ganz fix bei der Sache). Auf den Gewinn musst du gegebenenfalls am Jahresende Einkommenssteuer zahlen.
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Ich habe keinen Gewerbeschein. Eben weil das eine einmalige Sache ist. Ich kann deshalb auch keine Umsatzsteuer erheben. Eine Möglichkeit wäre noch eine Abrechnung über Minijob. Da hätte ich Brutto = Netto, jedoch mein Auftraggeber noch extra Kosten für die Abgabe an die Minijob-Zentrale.
- niva
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Ich hatte auch schon mal einen Nebenjob über Rechnung abgerechnet (und ohne Gewerbeschein), da die Anmeldung den Auftraggeber wie du schon sagst was kostet. Ich habe in die Rechnung die Angaben wie in deinem Eröffnungsbeitrag aufgelistet (ohne MwSt natürlich) und den Betrag entsprechend in der Steuererklärung angegeben und die Rechnung beigefügt. Das Finanzamt hat das so akzeptiert und es gab auch keine Nachfragen.
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
Als freier Mitarbeiter muss man wohl auch keinen Gewerbeschein haben. Dann dürfte das auch kein Problem sein, wenn man die Einnahmen entsprechend beim FA angibt. Ich hab mir ´nen Gewerbeschein geholt mit USt-Option, damit keine Diskussionen aufkommen und ich kann mir halt USt, die ich selbst zahle (für Bücher, Zeitschriften, Material) zurückholen. Und der RA, der die USt von mir in Rechnung gestellt bekommt, holt sie sich halt auch vom FA wieder. Von daher hat keiner Nachteile nur wegen der USt, die letztlich nur ein durchlaufender Posten ist.
Ist nicht sonderlich aufwändig.
Ist nicht sonderlich aufwändig.