BKA - Abwehr - Kostenerstattung

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samara
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#1

19.07.2010, 11:55

Hi! Unsere MA hat im Juli 2010 eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 bekommen. Diese wurde also zu spät erteilt und die Nachzahlung kann man aus diesem Grund verweigern. Dies haben wir der Vermieterin mitgeteilt. Können wir ihr dafür die Kosten unserer Inanspruchnahme in Rechnung setzen? Was meint ihr?
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Trynnchylld
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#2

19.07.2010, 13:58

Hi samara,

wenn die Gegenseite den Betrag gefordert hat, können die Kosten des RA auch zur Abwehr eines Anspruchs geltend gemacht werden. Der Gegner hatte ja keinen Anspruch mehr auf die Betriebskostennachzahlung und wenn er diesen dann ungerechtfertigt geltend macht und die Einschaltung eines Anwalts nötig wird, sind diese Kosten von der Gegenseite zu tragen.

Grüße
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#3

19.07.2010, 14:00

@ trynnchlld: ich hänge mal eine Nachfrage an: gilt das auch für einen Teil des Anspruchs aus der BKA, wenn Vermieter nicht alle monatlichen NK-Zahungen vollständig berücksichtigt hat und daher zu viel fordert innerhalb der Jahresfrist?
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Trynnchylld
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#4

19.07.2010, 15:15

Ich denke mal, dass das keinen Unterschied machen dürfte, ob nur ein Teil einer ungerechtfertigten Forderung geltend gemacht wird, oder ob die gesamte Forderung ungerechtfertigt ist. Sinnvoll wäre es, wenn der Mandant vorher dem Gegner seinen Standpunkt mitteilt und darauf hinweist, dass er bei Weiterverfolgung der unberechtigten Ansprüche seinen Anwalt einschalten wird (das wäre dann wie in Verzug setzen und man wäre auf der sichereren Seite).
Lieber Gruß, Trynn

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Curry
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#5

19.07.2010, 15:28

Und aufgrund welcher Anspruchsgrundlage gem. BGB können die RA-Kosten dann gefordert werden?
Curry

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Trynnchylld
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#6

19.07.2010, 15:35

§ 280 BGB, Pflicht zur Ordnungsgemäßen Abrechnung der Nebenkosten im Mietverhältnis - Pflicht verletzt - Schadensersatz
Lieber Gruß, Trynn

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