Fachanw. SozialR Nähe 16727 Velten (oder Bln) gesucht!!!

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Pepsi
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#1

06.02.2007, 10:51

Hallo,

ich hab da mal einen privaten Fall: Die Freundin meines Vaters hat Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt. Der wurde heute abgelehnt. Nun wollen sie Widerspruch einlegen

Kann man das einfach selber, oder muss man da auch schon stichhaltiges vortragen?

Da mein Chef sich mit sowas nicht auskennt (und man wie ich finde da schon jemand kompetentes haben sollte) suche ich jemanden der uns dabei hilft, bzw für das evtl. Klageverfahren einen Fachanwalt (das ist doch Sozialrecht ne?)

LG Pepsi
Zuletzt geändert von Pepsi am 14.02.2007, 19:23, insgesamt 1-mal geändert.
Nikita

#2

06.02.2007, 11:22

über anwaltsuchservice.de habe ich in 16816 Neuruppin einen ra gerd klier als fach-ra für sozialrecht gefunden. vielleicht hilft dir das... war der einzige.

liebe grüße nikita
Gast

#3

06.02.2007, 11:26

Rechtsanwälte
Ralf Hilgers

Harlungerstr. 52
14770 Brandenburg


Telefon : 03381/309444
Fax : 03381/309443
E-Mail : RA_Hilgers@t-online.de



Tätigkeitsschwerpunkte:
Familienrecht
Personalvertretungsrecht
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Fachanwalt für ArbeitsrechtSozialrecht




und Anwaltskanzlei
Gerd Klier

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Pflege-, Pflegeversicherungsrecht
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Englisch
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mehr ist über RA-Micro in Brandenburg nicht aufzutreiben - sorry

L.G.
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#4

06.02.2007, 11:28

mit Klier hat mein Vater schon "Erfahrung"... den wollte er eigentlich nicht mehr.. deswegen frage ich ja..

ich dachte da eher an jemandem bei dem ihr arbeitet und wisst, dass er gut ist.. ;-)
Gast

#5

06.02.2007, 12:32

Man kann doch gegen so einen Bescheid erst einmal selbst Widerspruch einlegen und mit Arztattesten o.ä. begründen. Dir fällt sicherlich die richtige Wortwahl ein.
Dann ergeht ein Widerspruchsbescheid von der Behörde mit einer Rechtsmittelbelehrung binnen 1 Monats ab Kenntnis Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen. Dann kann man sich doch immer noch einen RA nehmen und sogar ggf. PKH beantragen. Ist denke ich ne preiswerte Variante, oder?

Tschuldigung, wenn ich mich einmisch. So würde ich es jedenfalls machen.

L.G. Schlaubi
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#6

06.02.2007, 12:40

ja das denke ich auch, da die beiden eigentlich kein GEld haben um den Anwalt zu bezahlen.. ich denke ich sprech nochmal mit den beiden

aber schön wärs, wenn noch jemand n Vorschlag hinsichtlich des Anwalts hat (vielleicht auch aus Berlin, Fahrtkosten würden sie bezahlen)
Steffen
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#7

07.02.2007, 10:32

@ pepsi

Widerspruch kann auch ohne Begründung eineglegt werden. Der Rententräger muss dann von Amtswegen prüfen, ob eine richtige Entscheidung geroffen worden ist.
Im Ablehnungsbescheid müsen auch die Gründe ausreichend dargelegt sein, sonst ist der Veraltungsakt nicht prüfbar und nicht bestimmt § 33 SGB X. Wenn man mit den Begründungen klarkommt, dann in der Widerspruchsbegründung die Einbeziehung weiterer ärztlicher Stellungnahmen beantragen.
Ggf. mit einem Beratungsschein erst einmal zum Anwalt. Der kann nach Einlegung des Widerspruches erst mal Einsicht in die Verwaltungsakte nehmen und dann den Widerspruch ausreichend begründen. Der Anwalt bekommt die Akten übersandt.
Deine Bekannen können aber auch selber beim Rententräger Akteneinsicht nehmen (§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz) und dann selber begründen.

Oder einfach den Widerspruchsbescheid abwarten und dann klagen. das Sozialgericht lässt dann im Zuge seiner Amtsermittlungspflicht ein Gutachten anfertigen. Aber auch dafür gibt es Prozesskostenhilfe.
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#8

07.02.2007, 11:39

kann ich für den Widerspruch Beratungshilfe kriegen?

ich bekomme heute Kopien von dem Schreiben und von dem Antrag.. erstmal durchlesen, was da genau steht
Steffen
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#9

07.02.2007, 11:49

Natürlich, einfach angebebn

Prüfung des Rentenbescheides und der Rechtsmittel
Widerspruch kann dann ja selbst eingelegt werden
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#10

07.02.2007, 11:50

Widerspruch ist doch eigentlich auch außerger. oder zählt das schon zu ger.?
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