§ 888 ZPO und PKH

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#1

01.02.2007, 11:21

Wenn ich wegen der Ausstellung eines Zeugnisses und anderen Papieren einen Beschluss beantrage nach § 888 kann ich für diesen doch gleichzeitig auch PKH für unseren Mandanten beantragen oder geht das nicht? Bin da etwas unsicher eigentlich muss ja eh der Gegener die KOsten dafür tragen (bin mir unsicher, weil es ja eh nicht viel an KOsten ist). Und gilt dann dieser Antrag auch direkt für die weitere Vollstreckung des BEschlusses, falls der Schuldner nicht reagiert.

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