Nichtzulassungsbeschwerde - Gilt Beschwerdewert 20.000€noch?

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Anton79
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#1

29.01.2007, 10:41

Hallo zusammen. Wünsche allen einen guten Start in die neue Woche.

Ich bin nicht sicher, ich meine mal gehört zu haben, dass der Beschwerdewert von EUR 20.000 in 2007 wegfällt. ist das richtig bzw. ist jemanden was bekannt?

hmm, oder galt das nur für familiensachen?
Gast

#2

29.01.2007, 12:12

Hallo, guten Morgen und gleich mal sorry für die blöde Frage :wink: aber was genau meinst du? Davon hab ich glaub ich noch nie was gehört, aber man lernt ja nie aus.
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wifey
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#3

29.01.2007, 12:31

Hallo Anton,

so ganz verstehe ich Dich auch nicht :oops:

Das hier habe ich in Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006 gefunden:

"Der Wert des Beschwerdegegenstands muß nach II 1 in Verbindung mit § 68 I 1 GKG, Teil I dieses Buchs, auch ohne solche ausdrückliche Verweisung der Sache nach grundsätzlich 200 EUR übersteigen. Eine Ausnahme gilt nach Rn 18. Beschwerdewert ist der Unterschiedsbetrag zwischen derjenigen entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich auf Grund der bisherigen Festsetzung gerade für diesen Anwalt als Beschwerdeführer ergibt, und derjenigen entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und vom Anwalt mit seiner Beschwerde auch jetzt erstrebten Wert ergibt, Hbg AnwBl 81, 501, Chemnitz AnwBl 82, 438, aM LG Stade AnwBl 82, 438 (aber es kommt auf das Ergebnis an). Das gilt etwa bei §§ 567 II ZPO, § 68 I GKG, §§ 14, 31 II KostO, 34 II LwVG, 146 III VwGO, 128 III FGO."
Viele Grüße

ich
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Sandra S.
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#4

29.01.2007, 13:04

Hallo zusammen,
Anton meint sicher die Nichtzulassungsbeschwerde, also Beschwerde dagegen, dass Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat. Die ist ja neuerdings laut ZPO nicht mehr an eine Wertgrenze gebunden, so wie es früher einmal war.
In § 26 Nr. 8 EGZPO gibts da eine Übergangsregelung, d.h. Nichtzulassungsbeschwerde ist übergangsweise weiterhin erstmal an eine Wertgrenze gebunden (Beschwerdewert muss 20.000,00 € übersteigen).

@Anton: § 26 Nr. 8 EGZPO wurde durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz abgeändert. Danach gilt weiterhin:
- für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Wertgrenze 20.000,00 €
- keine Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen.
Wurde verlängert bis 2011 oder 2012, weiß ich jetzt nicht genau.
Liebe Grüße
von Sandra
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Curry
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#5

29.01.2007, 13:12

Ist denn das 2. Justizmodernisierungsgesetz schon in Kraft getreten?
Curry

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Anton79
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#6

29.01.2007, 13:16

ja gemeint war die Nichtzulassungsbeschwerde.

hab es auch eben gefunden § 26 EGZPO NR. 8 regelt dies. Ist wirklich bis 2011 verlängert worden! Alles klaro
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wifey
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#7

29.01.2007, 13:19

OK, wer lesen kann, ist klar im Vorteil ..... :ohmann und ich muss erst wieder Lesen lernen :heul
Viele Grüße

ich
Anton79
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#8

29.01.2007, 13:22

ne habs ja glaube ich oben vergesehen zu schreiben.
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#9

29.01.2007, 13:25

steht aber im Betreff ;-)
Viele Grüße

ich
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Sandra S.
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#10

29.01.2007, 13:52

_nancy_ hat geschrieben:Ist denn das 2. Justizmodernisierungsgesetz schon in Kraft getreten?
ja, zum 01.01.2007 :wink:
Liebe Grüße
von Sandra
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