Räumungsurteil Gegenstandswert
Ja, wenn du es alleine geltend machst. Machst du einen Antrag so nach dem Motto:
1. Der Beklagte zahlt ...
2. Der Beklagte zahlt...an nicht anrechenbaren Anwaltskosten.
Dann nicht.
Das hatte ich im vorherigen Beitrag so beschrieben.
Sollte es bereits noch einen neueren Zöller geben (ich denke nicht, weil das war der, der gegen Ende 2006 rauskam) lass ich mich eines Besseren belehren.
1. Der Beklagte zahlt ...
2. Der Beklagte zahlt...an nicht anrechenbaren Anwaltskosten.
Dann nicht.
Das hatte ich im vorherigen Beitrag so beschrieben.
Sollte es bereits noch einen neueren Zöller geben (ich denke nicht, weil das war der, der gegen Ende 2006 rauskam) lass ich mich eines Besseren belehren.
- Vorzimmerkeule
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- Registriert: 23.02.2006, 13:23
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@meinStern
Wenn der Mdt. unsere Rechnung für das außergerichtliche Verfahren beglichen hat (oder auch nur den anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr), ist ihm ein Schaden entstanden und dieser kann dann als Verzugsschaden/Schadensersatz geltend gemacht werden. Es muss nicht als Nebenforderung geltend gemacht werden. Wird das als Schadensersatz geltend gemacht, erhöht es den Streitwert und der Mdt. ist ebenso berechtigt, Verzugszinsen für die RA-Kosten geltend zu machen.
Wenn der Mdt. unsere Rechnung für das außergerichtliche Verfahren beglichen hat (oder auch nur den anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr), ist ihm ein Schaden entstanden und dieser kann dann als Verzugsschaden/Schadensersatz geltend gemacht werden. Es muss nicht als Nebenforderung geltend gemacht werden. Wird das als Schadensersatz geltend gemacht, erhöht es den Streitwert und der Mdt. ist ebenso berechtigt, Verzugszinsen für die RA-Kosten geltend zu machen.
Liebe Grüße, Manu