Berufung?!?

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
Gast

#1

17.01.2007, 11:38

Hallo ihr lieben, ich habe wieder mal eine Frage:

Also wir haben heute ein Urteil bekommen, in dem die einstweilige Verfügung abgelehnt wird, mein Chef wollte das ich die Berufungsfristen notiere und meinte dann ....., ist die denn auch einen Monat?Ich glaube das ist im einen einstweilgen Verfüungsverfahren anders!!?!! :!:

Heh, ich habe mal in meinen schlauen Bücher geguckt, kann aber nichts finden. Ich wüsste auch nicht warum?!

Hilfeee, :?
Minimaus

#2

17.01.2007, 11:39

Da habe ich noch nichts von gehört, dass es eine andere Berufungsfrist als einen Monat geben soll.
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#3

17.01.2007, 11:48

Ich habe auch nichts anderes dazu finden können.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Gast

#4

17.01.2007, 12:13

Danke, ich kann nämlich auch nichts anderes finden. Das schlimme daran ist, das mein Chef das am liebsten von Obersten Gerichtshof schriftlich hätte. Dann versuch ich ihn jetzt mal zu überzeugen!

Also danke, bis demnächst!
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#5

17.01.2007, 12:35

ähm ist es denn überhaupt Berufung bei so einer Sache? muss man dann nicht das Hauptverfahren einleiten oder so? (kenne mich damit eher weniger aus)
Benutzeravatar
Sandra S.
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 632
Registriert: 05.12.2006, 18:38
Beruf: Rechtsfachwirtin

#6

17.01.2007, 12:52

Hallo sumsum,

hier für die "Überzeugungsarbeit" bei deinem Chef:
§ 936 ZPO --> verweist auf die Vorschriften für Arrest
§ 922 I ZPO --> "Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil."
§ 511 I ZPO --> " Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt."
§ 517 I ZPO --> "Die Berufungsfrist beträgt einen Monat."

Anwälte lassen sich meistens erst dann überzeugen, wenn du ihnen das Gesetz unter die Nase hälst und sie es schwarz auf weiß sehen. :roll:
Liebe Grüße
von Sandra
MrBoogie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 318
Registriert: 12.01.2007, 10:38
Wohnort: Neuhaus am Rennweg
Kontaktdaten:

#7

17.01.2007, 12:54

hatte auch schon überlegt, auf den arrest zu verweisen, denn wir haben derzeit so ein verfahren. aber ist noch nicht entschieden. wenn negativ für uns gibts auch berufung hat chef gesagt.

verkürzte oder kürzere berufungsfristen gibts nur in strafsachen soweit ich das noch weis aus meiner ausbildung.
nicht wundern und nicht meckern, ich schreib immer alles klein. geht einfacher und verursacht keine fehler.
Antworten