Hallo ihr Lieben,
für meinen Freund (der sich trotz hartnäckiger Aufforderung meinerseits nicht hier registrieren will -er ist RA) soll ich bitte folgendes hier anfragen:
"Also:
Bei einer eV ist der gesetzliche Rahmen ja "bis zu 250.000 Euro". Ich habe jetzt eine eV wo genau dieser Betrag angedroht ist (bis zu 250.000 Euro). Kann ich gegen diesen Ordnungsgeldrahmen separat oder im Rahmen des Widerspruchs gegen die eV vorgehen oder muss ich warten bis tatsächlich ein Ordnungsgeld festgesetzt ist.
Besten Dank schon mal,..."
Widerspruch gegen Ordnungsgeldrahmen bei EV möglich?
- Bluerabbit
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Liebe Grüße
Christiane
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Nichts ist so gerecht verteilt wie der Verstand, jeder glaubt, er habe genug davon.
Christiane
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- Bluerabbit
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Ähm.... mit EV ist Einstweilige Verfügung gemeint.
Liebe Grüße
Christiane
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Christiane
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- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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Er muß warten.
Zöller, 28. Aufl., Rn. 12b zu § 890:
Die Androhung muß das Ordnungsmittel der Art nach ... und ... das gesetzliche Höchstmaß bestimmt angeben.
und weiter
Rn. 17:
Die Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft und der Höhe des Ordnungsmittels steht (in den Grenzen des Anordnungsbeschlusses) dem Gericht zu.
Rn. 18:
Das Ordnungsgeld ist in bestimmter Höhe (nach dem Ermessen des Gerichtes) ... zu bestimmen. Bei Bemessung im Einzelfall ist dem Unwertgehalt der Verletzungshandlung und dem Grad des Verschuldens des Zuwiderhandelnden ebenso Rechnung zu tragen wie dem Umstand, daß dem Schuldner erkennbar werden soll, daß die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint, so daß weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben.
Zöller, 28. Aufl., Rn. 12b zu § 890:
Die Androhung muß das Ordnungsmittel der Art nach ... und ... das gesetzliche Höchstmaß bestimmt angeben.
und weiter
Rn. 17:
Die Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft und der Höhe des Ordnungsmittels steht (in den Grenzen des Anordnungsbeschlusses) dem Gericht zu.
Rn. 18:
Das Ordnungsgeld ist in bestimmter Höhe (nach dem Ermessen des Gerichtes) ... zu bestimmen. Bei Bemessung im Einzelfall ist dem Unwertgehalt der Verletzungshandlung und dem Grad des Verschuldens des Zuwiderhandelnden ebenso Rechnung zu tragen wie dem Umstand, daß dem Schuldner erkennbar werden soll, daß die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint, so daß weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben.