Nutzungsausfall Dauer

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Betti78
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#1

13.11.2009, 15:57

Hallo Ihr :P

Kurz vor dem Wochenende habe ich noch eine Frage, vielleicht weiß ja jemand schnell Rat :)

Pkw Reparaturwürdig.
Im Gutachten steht als Rep.dauer 4-5 Tage (noch blöder kann man es nicht angeben :| )

Ich habe vom Unfalltag bis zur Gutachtenerstellung 3 Tage angesetzt zzgl. 5 Tage gemäß Gutachten.
Nun setzt die gegn. HV natürlich gem. Gutachten den unteren Schnitt, also 4 Tage, an.

Das möchte ich so eigentlich nicht durchgehen lassen. Schließlich handelt es sich hier um 65 € (auch wenn das eigentlich wenig ist, aber trotzdem :twisted:

Wie könnte ich nun begründen, dass die gegn. HV tatsächlich 5 Tage (wie von mir auch angesetzt) zahlt.
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sunny84
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#2

13.11.2009, 16:02

Bekommt man Nutzungsausfall nicht normalerweise nur erstattet, wenn das Fahrzeug auch wirklich repariert wurde?
In dem Fall muss der Mandant eine Bescheinigung der Werkstatt besorgen, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug 5 Tage in Reparatur war. Dann zahlt die Versicherung das auch. War das Fahrzeug tatsächlich nur 4 Tage in Reparatur, bekommt der Mdt. auch nur Nutzungsausfall für die vier Tage.
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#3

13.11.2009, 16:06

Naja. Transporter wurde repariert. Mdt. hat, aus welchen Gründen auch immer, die Rep.rg. nicht hergereicht. Wir haben Nu.ausfall anhand Foto geltend gemacht.
Tja, dann werde ich mal den Mandanten anschreiben, ob er mir die Rep.rg. herreichen kann.

Leider ergibt sich durch diese 65 € ein Gebührenprung, so dass die gegn. HV auch weniger Gebühren gezahlt hat.

Oder seht ihr noch eine andere Möglichkeit?
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sunny84
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#4

13.11.2009, 16:13

Ach so, mmh. Also ich kenn das nur so wie oben beschrieben, mit der Bescheinigung der Reparaturdauer durch die Werkstatt.
Aber vielleicht hat ja sonst noch einer ne Idee.
Sonst bleibt dir nur, den Mandant anzuschreiben oder die Sache auf sich beruhen zu lassen.
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#5

13.11.2009, 18:33

Ich habe vom Unfalltag bis zur Gutachtenerstellung 3 Tage angesetzt zzgl. 5 Tage gemäß Gutachten.
Nun setzt die gegn. HV natürlich gem. Gutachten den unteren Schnitt, also 4 Tage, an.
Heißt, du hast 8 Tage gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht?

Das kannst du meines Erachtens nicht. Ich weiß jetzt nicht, ob in der Reparaturrechnung auch praktisch die "Ausfallzeit" drin steht, hab ich ehrlich gesagt noch nie darauf geachtet. Wenn ja, würde ich diese Tage als Ansatz nehmen. Wenn nicht, nehmen wir - so viel ich weiß - immer die Tage gemäß Gutachten.
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#6

13.11.2009, 18:55

Ich kenne es auch nur so, dass man anhand der Reparaturrechnung nachweisen kann, wie lange das Fahrzeug in der Werkstatt war. Wenn kein Nachweis vorgelegt wird, gibt es auch keinen Nutzungsausfall. Vielleicht hat Euer Mandant den Schaden selbst bzw. von einem Bekannten reparieren lassen.
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#7

13.11.2009, 19:11

Vielleicht hat Euer Mandant den Schaden selbst bzw. von einem Bekannten reparieren lassen.
Das ist natürlich möglich. Die HV bezahlt nämlich nur bei fachmännischer Reparatur!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#8

13.11.2009, 19:44

Ja. Ich habe 8 Tage Nutzungsausfall geltend gemacht.
1. Unfalltag
2. Tag
3. Tag Gutachtenerstellung
+ 5 weitere gemäß Gutachten (wobei im Gutachten 4-5 Tage steht).

Bisher bin ich damit immer durchgekommen.
Zumindest beim Totalschaden hat man ja die Möglichkeit:
1. Zeit bis Gutachtenerstellung
2. "Überlegungszeit" so ca. 5 Tage
3. Zeit gemäß Gutachten.

Bin aber schon zu Hause. Genaueres kann ich Montag dazu sagen.

Nach meiner Meinung muss nur eine Reparatur nachgewiesen werden, um Nutzungsausfall geltend zu machen. Man muss also keine Rechnung als Nachweis der erfolgten Reparatur beifügen.

Ich werde übrigens Montag den Mandanten anrufen, wie lange Reparatur dauerte. Mal schauen.

:dance Schönes Wochenende
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#9

13.11.2009, 19:53

Bisher bin ich damit immer durchgekommen.
Zumindest beim Totalschaden hat man ja die Möglichkeit:
1. Zeit bis Gutachtenerstellung
2. "Überlegungszeit" so ca. 5 Tage
3. Zeit gemäß Gutachten.
Wo steht das? Würde mich mal interessieren ;)

Im Normalfall bekommst du nur den Nutzungsausfall für die Tage, die im Gutachten stehen. Wenn die Werkstatt länger braucht, ist die Rechnung entsprechend vorzulegen und evtl. eine Stellungnahme der Werkstatt, aus was sich die Verzögerung ergibt.
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#10

14.11.2009, 12:02

ich würde 7 tage ansetzen. die fünf tage aus dem gutachten + 2 tage wochenende. denn wenn fünf volle tage repariert wird, muss mindestens ein wochenende dabei sein.

wenn du vier tage nimmst, dann natürlich nur vier wie im gutachten steht.

bei totalschaden ist das anderes :-)

lg
nicoleh
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