EILT: Gehörsrüge - Beschwerde gegen Bescheid?

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Juty
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#1

07.10.2009, 16:17

Hallo! Ich habe das 1. Mal mit einer Gehörsrüge zu tun. Diese - von uns eingelegt - wird als unzuässig auf Kosten unserer Mandantschaft verworfen. Soweit ich § 321 a Abs. 4 verstehe, ist gegen diesen Beschluss keine sofortige Beschwerde mehr gegeben. Liege ich da richtig? Danke, Juty
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LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
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#2

07.10.2009, 16:19

Ich glaube, hier ist nur noch die Verfassungsbeschwerde möglich.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Lämmchen
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#3

08.10.2009, 10:47

Ich stimme Luzzi zu. Hier hast Du noch das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde.
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
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