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Begründung Klageantrag zu außergerichtlichen Kosten

Verfasst: 22.07.2009, 16:21
von ellimorelli
Hallo

Kann ich die außergerichtlichen Kosten auch mit Verzug begründen, wenn es nicht um eine Geldforderung geht? Oder wie schreibt /begründet man die Geltendmachung dann?

Bitte helft mir schnell.

LG

Verfasst: 22.07.2009, 16:24
von Sunny2008
Um was geht es denn genau ?

Also ich schreib das immer so:

... der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von ... zu erstatten.

Verfasst: 22.07.2009, 16:26
von rookie
genau, würd ich auch machen. oder irgendwie dass diese kosten durch die außergerichtliche abmahnung/en entstanden sind und zu ersetzen sind

Verfasst: 22.07.2009, 16:27
von rookie
und zinsen nicht vergessen :klugscheiss ;-)

Verfasst: 22.07.2009, 16:28
von ellimorelli
den klageantrag selbst hab ich, aber mir fehtl die Begründung. Ich weis dass man bei Zahlung aus dem Grund des Verzuges diese Kosten mit geltend macht, aber nicht, ob das immer zutrifft, eben auch wenn es um ein Aufforderung ist, der der Beklagte nicht nachgekommen ist

Verfasst: 22.07.2009, 16:40
von rookie
häh? jetzt dschägg ich es nicht mehr. um was geht es denn, kannst du es mir besser beschreiben?

Verfasst: 22.07.2009, 16:41
von rookie
oder nee. schreib doch mit klageantrag ziffer ... werden die außergerichtlichen REchtsverfolgungskosten geltend gemacht. diese setzen sich wie folgt zusammen:
und dann deine gebühren

Verfasst: 22.07.2009, 17:04
von lamiserable
Ich schreibe immer so:

Die beklagte Partei schuldet dem Kläger die Erstattung der für die notwendige Einschaltung ihres anwaltlichen Vertreters entstandenen Kosten. Zu diesen Kosten zählen die volle Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. VV 2300 für die vorgerichtliche Tätigkeit und die Auslagenpauschale nach VV 7002 (20 % einer Gebühr von 1,3). Es wird diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.03.2008 (AZ.: VIII ZR 86/06, veröffentlicht in AGS 6/07, 283) verwiesen, wonach im anschließenden gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr durch die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr zwar vermindert wird, die bereits entstandene Geschäftsgebühr selbst jedoch unangetastet bleibt.

Verfasst: 22.07.2009, 17:09
von rookie
ehrlich, immer soviel? mein scheffe macht das immer rel. kurz. so in der art "in der kürze liegt die würze". aber bei uns am AG reicht das eigentlich auch. zum glück ;-)

Verfasst: 23.07.2009, 08:33
von Suse
lamiserable hat geschrieben:Ich schreibe immer so:

Die beklagte Partei schuldet dem Kläger die Erstattung der für die notwendige Einschaltung ihres anwaltlichen Vertreters entstandenen Kosten. Zu diesen Kosten zählen die volle Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. VV 2300 für die vorgerichtliche Tätigkeit und die Auslagenpauschale nach VV 7002 (20 % einer Gebühr von 1,3). Es wird diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.03.2008 (AZ.: VIII ZR 86/06, veröffentlicht in AGS 6/07, 283) verwiesen, wonach im anschließenden gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr durch die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr zwar vermindert wird, die bereits entstandene Geschäftsgebühr selbst jedoch unangetastet bleibt.
So ähnlich lautet unsere Begründung auch.