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mollie

#1

23.11.2006, 10:27

hat jemand ahnung von haftpflichtangelegenheiten? folgender fall: x hat y starthilfe bei seinem pkw gegeben, da batterie leer. dabei hat x die kabel verpolt (falsch angeschlossen), so dass der pkw von y einen schaden davon trug. x hat eine privathaftpflicht, unter die auch gefälligkeitsschäden fallen... privathaftpflicht sagt, sie übernimmt den schaden nicht, da gebrauch von pkw. aber der pkw musste ja gestartet werden, um ihn wieder zum laufen zu bekommen... was sagt ihr dazu? hat schon einmal einen ähnlichen fall gehabt?
Gast

#2

23.11.2006, 10:53

Nein, noch nie gehabt. Denke aber, dass hier die Kfz-Haftpflicht in Anspruch genommen werden kann.
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Curry
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#3

23.11.2006, 10:57

Ich weiß es nicht genau, aber ich denke nicht, dass die Kfz-Haftpflicht in Anspruch genommen werden kann, höchstens Teil-, eher Vollkasko.

Da ist dann aber natürlich mit einer Höherstufung zu rechnen, was gegenüber x wahrscheinlich wieder geltend gemacht werden kann. Wenn die Privathaftpflicht da nicht zahlt, ist das ganz schön schlecht für x...
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Pepsi
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#4

23.11.2006, 11:08

Tja, das ist die Frage, wer da schuld hat.. y hätte ja auch mit aufpassen können

wem gehörte denn das Starthilfekabel?

also welche Versicherung weiß ich auch nicht, denke aber Auto
Gast

#5

23.11.2006, 11:08

Die Frage ist hierbei nur, ob den, der sich die Starthilfe hat geben lassen, nicht auch eine Schuld trifft. Er hätte ja einen Fachmann, d. h. Automobilclub etc., rufen können. Wenn ich selbst keine Ahnung davon habe, wie man Starthilfe gibt, dann verlasse ich mich doch nicht auf einen Laien.
triena
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#6

11.10.2011, 13:13

Hätte da auch mal ne Frage:

Mandant hat Verkehrsunfall, die gegnerische Haftpflicht zahlt nur einen Teil, meine Chefin hat (nur) gegen die Haftpflicht einen MB beantragt und nun wäre die Anspruchsbegründung dran, da Widerspruch eingelegt wurde.
Meine Chefin und ich philosophieren jetzt darüber, ob wir gegen die Unfallgegnerin jetzt auch noch einen MB machen müssen wegen der Restforderung oder ob wir diese gleich zusammen mit der Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner verklagen können, also in Form einer Anspruchsbegründung.

Was meint Ihr? Muss die Restforderung erst moch gegenüber der Unfallgegnerin (Versicherungsnehmerin) geltend gemacht werden per MB oder können wir uns das sparen?

Wäre super dankbar für Euche Tipps.

LG Triena
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Pepsi
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#7

11.10.2011, 13:18

nein, du kannst die "Klage" erhöhen, also auf die VN erstrecken
triena
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#8

12.10.2011, 10:49

Super, danke!

Aber noch kurz ne weitere Frage dazu:
Muss man dafür entsprechend formulieren oder führt man die VN einfach nur mit auf und sagte, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt?


LG Triena
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#9

12.10.2011, 10:50

@triena: Ergänze bitte Dein Profil hinsichtich des Berufs. :thx
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
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