lustige Urteile etc.

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Gast

#1

21.11.2006, 14:16

Bei den beiden heftigen Beanstandungen der letzten zwei Tage frag ich mich ob wir hier nicht mal nen Tread aufmachen können mit lustigen und meinetwegen auch (grrrrrr ich weiß nicht wie es es nenen soll) Urteilen, Beanstandungen etc.

Ich hab grad mal meine Beanstandung unkenntlich gemacht und würde sie zur Verfügung stellen.

Nur wem schicke ich das ? Welcher Moderator oder Webmaster hätte Lust und schreibt mir seine Mailadresse ?

lg
Thomas
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wifey
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#3

21.11.2006, 16:36

Hallo Thomas,

kannst Du die nicht selber hochladen (z. B. als PDF)? Oder ist das so ein Riesenteil??? *wunder*

Ansonsten hätten wir natürlich noch unseren Admin Andreas ;-)

Und die Idee an sich finde ich SPITZE !!!
Viele Grüße

ich
Gast

#4

21.11.2006, 16:50

wo und wie lade ich das hoch ?
menno, bin doch dunkelblond !

;-)
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Julie
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#5

21.11.2006, 16:54

Ich habe es zwar noch nie gemacht, bin auch blond aber ich würde sagen: Bei deiner Antwort unten bei "Attachment hinzufügen" auf durchsuchen gehen, deine Datei suchen und den Namen einfügen und dann auf "Attachment hinzufügen" und fertig.
[b]Lg, Julie[/b]
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#6

21.11.2006, 20:31

genau ... man braucht normalerweise noch nicht mal den Dateinamen einfügen sondern eigentlich nur doppelklicken (als ob man die Datei öffnen wollte) ....
Viele Grüße

ich
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luccimaus
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#7

12.07.2007, 18:57

VIAGARA FÜR BEAMTEN KOSTENLOS

OVG Rheinland-Pfalz
Az: 2 A 11755/01.OVG
Urteil vom 17.05.2002

Das potenzsteigernde Mittel „Viagra“ ist ein Arzneimittel, dessen Kosten bei entsprechender medizinischer Indikation nicht grundsätzlich von der Beihilfegewährung ausgeschlossen werden dürfen.

Der damals 56-jährige Beamte musste sich einer Prostatakrebsoperation unterziehen. Seither leidet er an einer erektilen Dysfunktion. Zur Behandlung dieser Funktionsstörung kommt nach einer universitätsärztlichen Bescheinigung allein das Mittel „Viagra“ in Betracht. Auf eine entsprechende Anfrage des Beamten lehnte die zuständige Oberfinanzdirektion es jedoch ab, die Kosten für das Präparat zu übernehmen, weil potenzsteigernde Mittel generell nicht beihilfefähig seien. Schon das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem Beamten jedoch Recht, und auch das Oberverwaltungsgericht entschied jetzt in seinem Sinne.

„Viagra“ von der einem Beamten im Krankheitsfall geschuldeten Beihilfe auszuschließen, sei in dieser Allgemeinheit rechtlich nicht vertretbar, urteilte das Oberverwaltungsgericht. Die Richter betonen, dass ein Leistungsausschluss zwar gerechtfertigt ist, wenn durch die Einnahme des Mittels „Viagra“ nur „alters- oder konstitutionsbedingte Schwächen behoben oder gar medizinisch regelgerechte Körperfunktionen gesteigert werden sollen“. Mit diesen Fällen darf aber - so das Oberverwaltungsgericht - eine ärztlich verordnete Einnahme des Medikaments nicht gleichgesetzt werden, die dazu dient, den krankheitsbedingten Verlust einer Körperfunktion in gewissem Umfange wieder auszugleichen. Die undifferenzierte Gleichbehandlung beider Fallgruppen im Sinne eines vollständigen Ausschlusses von der Beihilfefähigkeit gehe daher zu weit.

Bei der Neuordnung der Beihilferegelungen - so betont das Gericht - dürfen allerdings eine zumutbare Eigenbeteiligung oder auch Höchstbeträge eingeführt werden. Solange der Dienstherr von solchen Gestaltungsmöglichkeiten keinen Gebrauch mache, müsse er aber in Fällen der vorliegenden Art die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen.
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luccimaus
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#8

12.07.2007, 19:00

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

Az.: 6 K 1012/01.NW Verkündet am: 16. Oktober 2001

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Gewährung von Beihilfe hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2001, für Recht erkannt:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 27. November 2000 und des Widerspruchsbescheids vom 06. April 2001 verpflichtet, die Kosten des ärztlich verordneten Medikaments Viagra ab Antragstellung (17.November 2000) als beihilfefähig anzuerkennen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung von Beihilfeleistungen für das ihm verordnete Arzneimittel Viagra.

Er leidet nach dem Attest der Universitätskliniken des A vom 06. September 2000 au einer erektilen Dysfunktion, die durch den operativen Eingriff wegen eines Prostatakarzinoms bedingt ist. Es bestehe eine ausgeprägte Neigung zu prolongierter Erektion nach intracavernöser Injektion vasoaktiver Substanzen, die es unmöglich mache, ihn auf diese Therapieform einzustellen. Die Therapie mit dem Wirkstoff Sildenafil werde medizinischerseits befürwortet.

Auf seinen Antrag vom 17. November 2000, die Kosten für das Präparat Viagra, das diesen Wirkstoff enthält, als beihilfefähig anzuerkennen, teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 27. November 2000 mit, das Medikament Viagra sei gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 15. Juli 1999 von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben seiner Anwälte vom 06. Februar 2001 und verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes. Er leide unter einer Krankheit, die behandlungsbedürftig sei. Auf jeden Fall würden seine Beschwerden durch die Therapie gelindert., Es gehe vorliegend nicht um eine reine Potenzsteigerung, sondern um die Behandlung einer erektilen Dysfunktion.

Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch, den er mit Widerspruchsbescheid vom 06. April 2001 zurückwies: Die Übergänge zwischen medizinischer und sozialer Indikation seien bei dem Präparat so fließend, dass eine exakte Abgrenzung und die Aufstellung eines Positiv-Kataloges für eine rein medizinische Indikation nicht möglich seien. Beihilfe ergänze nur die Dienstbezüge und stelle keine vollständige Kostenerstattung sicher. wenn - aus welchen Gründen auch immer - potenzsteigernde Mittel eingenommen würden, seien die hierfür entstehenden Aufwendungen den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen.

Am 10. Mai 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Vorlage einer weiteren ärztlichen Stellungnahme vom 06. August 2001 wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Bereits der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift erfasse nicht den Einsatz eines Arzneimittels mit der Wirkungsweise von Viagra. Ganz offensichtlich habe der Beklagte das Medikament Viagra allgemein mit dem Begriff potenzsteigerndes Mittel gleichgesetzt, was im vorliegenden Fall keinesfalls erfolgen dürfe.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 06. April 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Aufwendungen für das ärztlich verschriebene Medikament Viagra ab November 2000 als beihilfefähig anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf § 4 Abs. 2-Ziffer 1 der Beihilfenverordnung i.V.m. der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 1999 und wiederholt im Wesentlichen seine Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid. Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes sei für das Beihilferecht unerheblich, da diese sich auf die Vorschrift des SGB V und nicht auf die Beihilfenverordnung beziehe. Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht sei erst dann erlaubt, wenn ansonsten deren Wesenskern verletzt würde. Dies sei bei den Aufwendungen für das Präparat nicht der Fall.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, deren Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Anerkennung der Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen für das ihm ärztlich verordnete Arzneimittel Viagra ab Antragstellung im November 2000. Über die genaue Höhe der zu bewilligenden Beihilfeleistungen muss der Beklagte nach entsprechender Antragstellung und Vorlage der Belege durch den Kläger unter Beachtung dieser Entscheidung befinden.

Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit des verordneten Medikamentes ist § 4 Abs. 1 Nr. 6 Beihilfenverordnung - BVO -. Danach sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig; nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 1 BVO kann das für das Beihilferecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bestimmte Arzneimittel begrenzen oder ausschließen. Die Beihilfefähigkeit des Medikamentes Viagra ist hier nicht durch eine Verwaltungsvorschrift des beklagten Landes ausgeschlossen. Der Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfefähigkeit durch Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 1999 (MinBl. S. 304), auf die der Beklagte sich beruft, erfasst jedenfalls den vorliegenden Fall nicht.

In der Verwaltungsvorschrift werden unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 BVO "potenzsteigernde Mittel (z.B. Viagra)" von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss greift hier nicht ein, denn dem Kläger wird das Arzneimittel Viagra von seinem Arzt gerade nicht als potenzsteigerndes Mittel - zur Steigerung einer (vorhandenen) sexuellen Potenz - verordnet, sondern wegen seiner Erkrankung an einer erektilen Dysfunktion, d.h. des Verlustes der Potenz, zu der es in Folge einer Prostataentfernung gekommen ist. Dass die zitierte Verwaltungsvorschrift das Medikament Viagra unabhängig von der Indikation für seine Einnahme umfassend von der Beihilfefähigkeit ausschliesst, weil bei Einnahme solcher Medikamente der Übergang zwischen medizinischer und sozialer Indikation fließend und eine exakte Abgrenzung der medizinischen Indikation nicht möglich ist - wie der Beklagte ausführt - überzeugt das Gericht nicht. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass die bestehende medizinische Indikation zur Einnahme des Mittels Viagra zweifelsfrei durch ärztliche Atteste belegt werden kann und damit eindeutig von einer anderen, der persönlichen Lebensgestaltung zuzurechnenden Motivation für die Einnahme dieses Mittels abgegrenzt werden kann: Im vorliegenden Verfahren geht es weder darum, eine im physiologischen Bereich vorhandene Potenz zu steigern, noch darum, ein Defizit im Vergleich mit einer Idealnorm auszugleichen, sondern darum, die nicht mehr bestehende Erektionsfähigkeit als normale Körperfunktion jedenfalls zeitweise wiederherzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1999 - B 8 KN 9/98 KRR S. 7 und S. 14).

Nur mit der vom Gericht vorgenommenen einschränkenden Auslegung ist Ziffer 1.3 der VV mit höherrangigem Recht vereinbar und anwendbar. Da der vom Beklagten angeführte Grund für einen pauschalen Ausschluss potenzwirksamer Mittel von der Beihilfe-fähigkeit, wie ausgeführt, nicht anerkannt werden kann, verstößt der Dienstherr gegen das Willkürverbot und die ihm obliegende Fürsorgepflicht, wenn er dennoch die Verwaltungsvorschrift umfassend versteht und dem Beamten auch bei einer tatsächlich vorliegenden und behandlungsbedürftigen Krankheit nicht unerhebliche Beihilfeleistungen zu einer medizinisch notwendigen und angemessenen Behandlung versagt. Dem steht nicht entgegen, dass Beihilfeleistungen von vornherein nur ergänzenden Charakter haben und der Dienstherr nicht verpflichtet ist, jegliche Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit oder Behinderung auszugleichen. Dies enthebt den Beklagten nämlich, nicht von der Pflicht, über den Ausschluss von Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit jeweils nach sachlichen und angemessenen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Fürsorge zu entscheiden. In Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen muss die Beihilfe sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht. abdecken kann (vgl. BVerfG NJW 1991, 744). Hier liegt ein solcher Krankheitsfall unzweifelhaft vor. Dass die durchgeführte Behandlung mit dem Wirkstoff Sildenafil (s. Beipackzettel des verordneten Medikaments) medizinisch notwendig und angemessen ist, wird auch vom Beklagten nicht bezweifelt und schließlich entstehen dem Kläger hierdurch auf Dauer nicht lediglich unerhebliche Aufwendungen. Die Versagung von Beihilfeleistungen, nur weil das Präparat Viagra von anderen Personen auch ohne das Vorliegen einer Erkrankung bei der individuellen Gestaltung ihres Sexuallebens zur Potenzsteigerung angewandt werden kann, verstieße in diesem Fall gegen das beschriebene Hilfsprogramm der Beihilfevorschriften für Krankheitsfälle (a.A. VG Trier, Urteil vom 02. April 2001 - 1 K 1805/00.TR -; vgl. auch Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 6, Anmerkung 21 zu Abs. 4; die Erstattungsfähigkeit von Viagra im Bereich der privaten Krankenversicherungen bejahend z.B. OLG München NJW 2000, 3432).
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Dodo1706
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#9

12.07.2007, 19:42

Reisepreisminderung wegen unharmonischem Intimverkehr

Amtsgericht Mönchengladbach, Az.: 5 a C 106/91, Verkündet am 25.04.1991

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mönchengladbach auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1991 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca, Hotel La C, für die Zeit vom 15. bis 29. August 1990 zum Preis von 3.078,— DM gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger trägt vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen daß er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zustande gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden.


Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten.


Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 615,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.10.1990 zu zahlen.

Die Beklagte bittet um Klageabweisung. Sie meint, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwieset.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Beklagten ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.


Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.

Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit, aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen müssen.


Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.

Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.


Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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luccimaus
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#10

12.07.2007, 19:45

Mädchen kann nicht reiten - Pferd ist schuld
Wann kann der Käufer eines Reitspferdes vom Kauf zurücktreten? Wer ist Schuld daran, dass ein Teenager nicht mit einem Turnierpferd klarkommt - Teenager oder Pferd?

Die Klägerin im folgenden Fall wollte die Reitsport-Karriere ihrer Tochter unterstützen und erfüllte ihr den Traum vom eigenen Pferd: Sie kaufte der Teenagerin einen 14-jährigen Wallach.

Doch es stellte sich bald heraus, dass die junge Dame mit dem erfahrenen Pferd überfordert war. Die Mutter verfrachtete kurzerhand das Pferd zurück zu seinem früheren Eigentümer und warf ihm vor, dass er ihr ein mit charakterlichen Defiziten versehenes, zum Reiten ungeeignetes Pferd angedreht habe - und verlangte den Kaufpreis von 5.000 € zurück.

Der Verkäufer, der nichts auf seinen turniererprobten Wallach kommen ließ, lehnte ab. Daraufhin zog die Mutter, die von den Reitqualitäten ihrer Tochter überzeugt war, vor Gericht und klagte. Doch Recht bekam sie nicht.

Nach Vernehmung zahlreicher Zeugen waren die Gerichte von der (charakterlichen) Tadellosigkeit des Pferdes überzeugt. Die Schwierigkeiten zwischen Tochter und Tier beruhten in erster Linie auf dem noch nicht sehr ausgeprägten reiterlichen Können des Teenagers. Vor dem Verkauf habe der Wallach gut mit anderen Reitern gekonnt und nie Probleme bereitet. Von irgend welchen Mängeln am Traber könne daher keine Rede sein.


Fazit

Da hat wohl die Mutter bei den Reitfertigkeiten ihrer Tochter aufs falsche Pferd gesetzt!

(Urteil des Amtsgericht Lichtenfels vom 10.1.2007, Az: 1 C 638/05; Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 20.3.2007 und 11.4.2007, Az: 32 S 23/07; rechtskräftig)
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