Immer schön die Form wahren...
Verfasst: 05.06.2009, 15:03
Betrifft bestimmt mehr Anwälte, als man denkt :
BGH; Beschluss v. 22.04.2009 - 1 StR 140/09
(...)
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt B. , in seinem Schreiben zur Einlegung der Revision vom 17. Juli 2008 - auf die er im letzten Absatz der Revisionsbegründungsschrift vom 24. September 2008 nochmals verweist - sind mit den Berufspflichten eines Rechtsanwalts (§ 43 BRAO), insbesondere dem Gebot der Sachlichkeit (§ 43a Abs. 3 BRAO) nicht mehr vereinbar. Mit der Aufgabe eines Rechtsanwalts, die berechtigten Interessen seines Mandanten nachdrücklich, eventuell auch gelegentlich mit überspitzen Formulierungen zu vertreten, sind seine das Gericht herabwürdigenden Formulierungen nicht mehr zu rechtfertigen. Sie sprengen den „Rahmen der dem Richteramt gebührenden Achtung und Höflichkeit“, innerhalb dessen der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nach anerkennungswerter Auffassung des Rats der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) zu vertreten hat (vgl. 4.3 der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union).
BGH; Beschluss v. 22.04.2009 - 1 StR 140/09
(...)
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt B. , in seinem Schreiben zur Einlegung der Revision vom 17. Juli 2008 - auf die er im letzten Absatz der Revisionsbegründungsschrift vom 24. September 2008 nochmals verweist - sind mit den Berufspflichten eines Rechtsanwalts (§ 43 BRAO), insbesondere dem Gebot der Sachlichkeit (§ 43a Abs. 3 BRAO) nicht mehr vereinbar. Mit der Aufgabe eines Rechtsanwalts, die berechtigten Interessen seines Mandanten nachdrücklich, eventuell auch gelegentlich mit überspitzen Formulierungen zu vertreten, sind seine das Gericht herabwürdigenden Formulierungen nicht mehr zu rechtfertigen. Sie sprengen den „Rahmen der dem Richteramt gebührenden Achtung und Höflichkeit“, innerhalb dessen der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nach anerkennungswerter Auffassung des Rats der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) zu vertreten hat (vgl. 4.3 der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union).