Berufung unter der Bedingung von PKH

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MaryK1984
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#11

19.05.2009, 18:54

Also gut, der Fall lief doch so, dass die Berufung eingelegt haben und dann erst für die BB PKH beantragt haben.
Wenn wir den Antrag stellen, dann ist es meist so, dass unsere Mandantschaft sicher ist, dass Berufung geführt werden soll, weil darüber auch vor Urteilsverkündung schon mal gesprochen wurde. Das heißt, dass wir dann auch sehr zeitnah nach Zustellung des Urteils PKH beantragen und somit eigentlich sicherstellen wollen, dass das noch vor Fristablauf durchgeht. Falls nicht, dann halt Wiedereinsetzung.

Im zitierten Fall ist die Angelegenheit ja auch sehr stark verzögert worden.

Aber trotzdem kann ich die Argumentation nachvollziehen.
Das heißt ja dann in Zukunft echt: PKH beantragen für Berufung, die wohl vorsichtshalber (Frist ist ja jetzt nicht so lang und Gerichte nicht so schnell) mit diesem Schriftsatz eingelegt wird (gehört gebührentechnisch ja auch noch zur ersten Instanz, oder?), unter Verweis auf die Akten der ersten Instanz und das wars?
Mops
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#12

20.05.2009, 07:51

RM im Zivilrecht gehören nicht mehr zur I. Instanz. Das ist im Strafrecht so.

@MaryK1984: ich sehe, du kannst meine Bedenken nachvollziehen. Das beruhigt mich schon mal.

Aber ich habe genau den Fall, dass Mdtin nur bei Bewilligigung von PKH Berufung einlegen will.

Also habe ich jetzt PKH beantragt, Erklärung pers. + wirtsch. Verhältnisse und Entwurf Berufungsschrift (nicht Berufungsbegründung!) beigefügt, hinsichtlich Erfolgsaussichten auf Urteil und Gerichtsakten verwiesen, mit dem Hinweis, dass sofern PKH erst nach Fristablauf bewilligt wird, Wiedereinsetzung beantragt wird.

Bin jetzt am überlegen die Mdtin aufgrund der nicht eindeutigen Rspr. zu fragen, ob sie RM auch ohne PKH Bewilligung einlegen will. Würde dann RA GG mitteilen, dass Berufung zunächst Fristwahrend eingelegt wurde und er sich kollegialiter noch nicht melden soll.

Das bringt mir wenigstens noch ein paar Wochen Zeit.
MaryK1984
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#13

20.05.2009, 18:16

Mops hat geschrieben:Bin jetzt am überlegen die Mdtin aufgrund der nicht eindeutigen Rspr. zu fragen, ob sie RM auch ohne PKH Bewilligung einlegen will.
Das würde ich auf jeden Fall machen, dann hast du später bei Fristende nicht die Rennerei, falls du sie nicht mehr erreichst oder falls sie sich nicht entscheiden kann.
Mops hat geschrieben:Würde dann RA GG mitteilen, dass Berufung zunächst Fristwahrend eingelegt wurde und er sich kollegialiter noch nicht melden soll.
Das steht bei uns standardmäßig schon bei uns mit drin.
Wie läuft das denn dann, wenn die PKH bewilligt wird. Du musst doch den Berufungsschriftsatz eh nochmal ordentlich einreichen, oder? Oder hast du den schon fix und fertig mitgeschickt?
Mops
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#14

21.05.2009, 17:07

Habe bislang nur Entwurf Berufung mitgeschickt.

Bis zum Ablauf der RM Frist habe ich noch ein paar Tage. Az. habe ich schon und werde am Montag mal Gericht anrufen und dann berichten.
Mops
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#15

03.06.2009, 14:36

Zwischeninfo:
Wir haben wie gesagt, PKH mit Entwurf Berufung eingereicht und nunmehr -nach Rücksprache mit dem Gericht- den PKH Antrag (nicht die Berufung!) begründet.

Fortsetzung folgt ;-)
Mops
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#16

21.07.2009, 14:50

So nun ein Zwischenbericht: Ich habe das ganze zwei Mal gemacht.

Ein Gericht hat Mdt. PKH bewilligt und ich hab jetzt Wiedereinsetzung beantragt und Berufung eingelegt und begründet. Sieht auch gut aus, denn wir haben bereits einen Verhandlungstermin.

Beim zweiten Verfahren wurde PKH mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Begründung: Urteil erste Instanz ist nicht zu beanstanden. Nun mein neues Problem: Wann beginnt meine Zweiwochenfrist für die Wiedereinsetzung ? Mit Zustellung des ablehnenden Beschlusses ober kann erst mit Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH???
Sabinchen0900
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#17

25.08.2009, 13:24

@mops - wir haben ein ähnliches Problem. Wenn Du sagst,
Zwischeninfo:
Wir haben wie gesagt, PKH mit Entwurf Berufung eingereicht und nunmehr -nach Rücksprache mit dem Gericht- den PKH Antrag (nicht die Berufung!) begründet.

wie meinst Du das?

Du hast den PKH-Antrag nach Urteilszustellung innerhalb der einmonatigen Frist gestellt. Dem Antrag hast Du - um die Erfolgsaussichten zu verdeutlichen - nicht wie üblich einen Entwurf der Berufung/Berufungsbegründung beigefügt, sondern eine Begründung des PKH-Antrages? War die Begründung inhaltlich identisch mit der BB, nur halt andere Überschrift?
Warum musstet Ihr denn "nach Rücksprache mit dem Gericht" nochmals den Antrag begründen?
Mich verwirrt das alles nur. Ich würde mich für weitere Infos erkenntlich zeigen.

LG Sabine
Mops
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#18

14.09.2009, 15:13

Du hast den PKH-Antrag nach Urteilszustellung innerhalb der einmonatigen Frist gestellt
genau
nicht wie üblich einen Entwurf der Berufung/Berufungsbegründung beigefügt, sondern eine Begründung des PKH-Antrages?
Das hatten wir erst nicht, deshalb die Rspr. mit dem Gericht. Und zum Schluss war die PKH Begründung fast identisch mit der Berufungsbegründung.
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