verjährungsfrist bachlaufveränderung

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
Pauline007
Forenfachkraft
Beiträge: 243
Registriert: 30.03.2006, 09:19

#1

29.03.2009, 10:05

Hallo Leute ich habe eine frage und zwar wo finde ich was zur Verjährungsfrist in folgendem Fall:

Es wurde der Bachlauf vor ca. 15-20 Jahren verändert. Nun wird die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt. Wo finde ich was hierzu ? Hat jemand einen Tipp... ??
[color=#BF00BF]Pauline 007[/color]
StineP

#2

29.03.2009, 12:30

Dazu musst du leider etwas mehr Auskunft geben.

Leitet sich der Anspruch auf Wiederherstellung aus einem Recht an einem Grundstück her? (Erzähl mal vom Fall!) - dann wären es gem. 196 BGB 10 Jahre.

Woher kommt das Wiederherstellungsbegehren? Wurde das vielleicht irgendwann schon mal tituliert und soll nun lediglich durchgesetzt werden?
Pauline007
Forenfachkraft
Beiträge: 243
Registriert: 30.03.2006, 09:19

#3

29.03.2009, 18:08

Hallo,
also es ist so, dass es um einen Bach geht der sich von einem Großen Bach abzweigt,in einen Mühlengraben und dann wieder in den großen Bach geleitet wurde. (Der kleine Bach ronn in den mühlengraben, an der Mühle vorbei und dann wieder in den großen Bach)
Der Vorbesitzer hat den kleinen Bach vor ca. 15-20 Jahren umgeleitet, weil die Mühle zwischenzeitlich eine Ruine war und dort der Bachlauf nicht mehr benötigt wurde. So hatte er mehr zu nutzende Fläche.
Der kleine Bach rinnt nunmehr an einer anderen Stelle in den großen Bach wieder rein.

Nunmehr verlangt das LRA (Wasserwirtschaftsamt) vom Neubesitzer dass der vorherige Zustand wiederhergestellt werden muss, d.h. der BAch soll wieder dort rinnen wo er früher an der Mühle (welche mittlerweile nicht mehr steht) vorbeirinnt und wieder dort in den großen Bach einläuft wo er auch früher eingelaufen ist.

Solltet Ihr noch Angaben benötigen schreibt bitte kurz.

MFG
[color=#BF00BF]Pauline 007[/color]
StineP

#4

29.03.2009, 19:08

Perfekt!!

Da brauchen wir nicht das BGB, sondern das Wasserschutzgesetz ;)

Hier steht:

#

Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung



§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zehn Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung oder von der Berufungsbehörde ergänzt werden. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.


Zu prüfen wäre daher, ob die Umleitung damals genehmigt war und wenn ja, für wie lange.

#

Persönliche oder dingliche Gebundenheit der

Wasserbenutzungsrechte.



§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Einsichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)

Kannst ja hier mal ein wenig schmökern:

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=10010290
Antworten