Antag in der Klage

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Kathy0679
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#1

16.10.2006, 17:11

HILFEEEEE,

konnt ihr mir eure Antragformulierung zur Klage sagen, wenn ihr die außergerichtlichen Anwaltskosten 2400 VV RVG bzw. 2300 VV RVG mit geltend macht???!!!!


Vielen Dank vorab
Gruß aus dem Ruhrgebiet
Gast

#2

16.10.2006, 17:16

Du meinst jetzt die Geschäftsgebühr, die du beim Gericht abrechnen möchtest?
Oder stehe ich jetzt auf dem Schlauch?
Kathy0679
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#3

16.10.2006, 17:19

genau, das meine ich...... Nein, kein Schlauch :-)
Gruß aus dem Ruhrgebiet
Gast

#4

16.10.2006, 17:22

Ach du Sch...

Ich würde do formulieren

Antrag

In dem Rechtsstreit
A ./. B

wird beantragt:
die Kostenrechnung i. H. v.

usw. usf zu erstatten.

Ist jemand anderer Meinung??

Natürlich musst du die Kostennote noch beifügen
Gofi
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#5

16.10.2006, 17:25

Guck mal unter BRAK, Gebühren, da ist eine Musterklage diesbezüglich aufgeführt.

Gruß Fiona
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
Kathy0679
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#6

16.10.2006, 17:34

SUPER, Danke @ Gofi, bist super.....

Allen anderen auch ein super Dankeschön
Gruß aus dem Ruhrgebiet
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Pepsi
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#7

16.10.2006, 21:23

SOlveig: da muss ja auch ne Begründung zu gemacht werden
Gast

#8

17.10.2006, 10:38

Ey und nicht vergessen, dass es nur um die nicht anrechenbare Hälfte geht!!!

Mein Vorschlag:

Der Beklagte wird dazu verurteilt den nicht anrechenbaren Anteil der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. .... an den Kläger zu bezahlen.

Begründung: Verzugsschaden § 286 BGB (oder so???)
Gast

#9

17.10.2006, 12:07

Pepsi hat geschrieben:SOlveig: da muss ja auch ne Begründung zu gemacht werden
Das ist doch klar. ich wusste ja nicht, wie sie es genau meinte mit dem aufbau des antrages
Teddybär14
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#10

17.10.2006, 12:19

Hallo Kathy 0679. Also ich mache es immer so:

Daneben schuldet der/die Beklagte auch die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten, soweit diese nicht auf die nachfolgend zur Entstehung gelangenden Verfahrensgebühr anzurechnen sind.

Bei einem Gegenstandswert von unter ..... EUR ergibt sich eine Ge-schäftsgebühr von ... EUR. Die Geschäftsgebühr wird nach Vorbe-merkung 3 Abs. 4 vor 3100 ff. VV RVG zur Hälfte, also mit 0,65, auf die Verfahrensgebühr angerechnet. In Abzug zu bringen ist somit ein Betrag in Höhe von ..... EUR. Von der Geschäftsgebühr verbleibt ein Betrag in Höhe von .... EUR. Hinzu kommt die Pauschale nach Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von .... EUR. Somit ergibt sich ein Betrag in Höhe von .... EUR. Die Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten erhöht den Streitwert nicht.

Hoffe, Du kannst es benutzen
:D :D

Viele Grüße
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