HILFEEEEE,
konnt ihr mir eure Antragformulierung zur Klage sagen, wenn ihr die außergerichtlichen Anwaltskosten 2400 VV RVG bzw. 2300 VV RVG mit geltend macht???!!!!
Vielen Dank vorab
Antag in der Klage
Du meinst jetzt die Geschäftsgebühr, die du beim Gericht abrechnen möchtest?
Oder stehe ich jetzt auf dem Schlauch?
Oder stehe ich jetzt auf dem Schlauch?
Ach du Sch...
Ich würde do formulieren
wird beantragt:
Ist jemand anderer Meinung??
Natürlich musst du die Kostennote noch beifügen
Ich würde do formulieren
Antrag
In dem Rechtsstreit
A ./. Bwird beantragt:
die Kostenrechnung i. H. v.
usw. usf zu erstatten.
usw. usf zu erstatten.
Ist jemand anderer Meinung??
Natürlich musst du die Kostennote noch beifügen
Ey und nicht vergessen, dass es nur um die nicht anrechenbare Hälfte geht!!!
Mein Vorschlag:
Der Beklagte wird dazu verurteilt den nicht anrechenbaren Anteil der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. .... an den Kläger zu bezahlen.
Begründung: Verzugsschaden § 286 BGB (oder so???)
Mein Vorschlag:
Der Beklagte wird dazu verurteilt den nicht anrechenbaren Anteil der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. .... an den Kläger zu bezahlen.
Begründung: Verzugsschaden § 286 BGB (oder so???)
Das ist doch klar. ich wusste ja nicht, wie sie es genau meinte mit dem aufbau des antragesPepsi hat geschrieben:SOlveig: da muss ja auch ne Begründung zu gemacht werden
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Hallo Kathy 0679. Also ich mache es immer so:
Daneben schuldet der/die Beklagte auch die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten, soweit diese nicht auf die nachfolgend zur Entstehung gelangenden Verfahrensgebühr anzurechnen sind.
Bei einem Gegenstandswert von unter ..... EUR ergibt sich eine Ge-schäftsgebühr von ... EUR. Die Geschäftsgebühr wird nach Vorbe-merkung 3 Abs. 4 vor 3100 ff. VV RVG zur Hälfte, also mit 0,65, auf die Verfahrensgebühr angerechnet. In Abzug zu bringen ist somit ein Betrag in Höhe von ..... EUR. Von der Geschäftsgebühr verbleibt ein Betrag in Höhe von .... EUR. Hinzu kommt die Pauschale nach Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von .... EUR. Somit ergibt sich ein Betrag in Höhe von .... EUR. Die Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten erhöht den Streitwert nicht.
Hoffe, Du kannst es benutzen
Viele Grüße
Daneben schuldet der/die Beklagte auch die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten, soweit diese nicht auf die nachfolgend zur Entstehung gelangenden Verfahrensgebühr anzurechnen sind.
Bei einem Gegenstandswert von unter ..... EUR ergibt sich eine Ge-schäftsgebühr von ... EUR. Die Geschäftsgebühr wird nach Vorbe-merkung 3 Abs. 4 vor 3100 ff. VV RVG zur Hälfte, also mit 0,65, auf die Verfahrensgebühr angerechnet. In Abzug zu bringen ist somit ein Betrag in Höhe von ..... EUR. Von der Geschäftsgebühr verbleibt ein Betrag in Höhe von .... EUR. Hinzu kommt die Pauschale nach Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von .... EUR. Somit ergibt sich ein Betrag in Höhe von .... EUR. Die Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten erhöht den Streitwert nicht.
Hoffe, Du kannst es benutzen
Viele Grüße