Sofortige Beschwerde gegen Kostentragung im Urteilstenor?

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Xorvivs

#1

30.12.2008, 17:15

Ich habe hier einen leicht kuriosen Fall aus der Kategorie Urkunds- nebst Nachverfahren:

Im Tenor des Urteils im Nachverfahren steht:
Vorbehaltsverfahren aufgehoben.
Eine Verurteilung unter einer Zug-um-Zug Bedingung
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Vorläufige Vollstreckbarkeit für Beklagten und Abwehr der Vollstreckung auch für Beklagten.

Das Problem:
Es gibt nur einen Beklagten, dafür mehrere Kläger.

In der Urteilsbegründung wird dargelegt, warum das Unterliegen des Beklagten vernachlässigbar ist (§ 92 II ZPO) und wirtschaftlich hinter dem Klagebegehren zurücksteht.

Also begründet wird, warum der Beklagte keine Kosten zu tragen hat, im Tenor steht dann aber doch der Beklagte. Es scheint ein Schreibfehler zu sein, aber eben dummerweise im Urteilstenor.

Und damit man nicht viel Zeit hat zum nachdenken hat eine sofortige Beschwerde natürlich eine Notfrist von 2 Wochen und hat direkt vor Weihnachten begonnen.

Nun sitze ich hier und überlege, ob die sofortige Beschwerde das richtige Mittel ist, um hier Abhilfe zu schaffen.
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avors
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#2

30.12.2008, 17:44

Hallo Xorvivs,

ich denke auch, dass der Fehler im Urteil liegt und somit eine Berichtigung gem. § 319 ZPO (Berichtigung des Urteils) zulässig ist.

Genaueres siehe hier:

http://www.jusline.de/index.php?cpid=f9 ... 0&paid=319

LG avors
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#3

30.12.2008, 17:45

Im Falle einer offensichtlichen Vertauschung der Parteirollen wäre evtl. § 319 ZPO ein Weg, da es sich dann um eine offenbare Unrichtigkeit handeln würde, wie sich auch aus den Urteilsgründen ergibt.
Zuletzt geändert von 13 am 30.12.2008, 17:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Xorvivs

#4

30.12.2008, 17:50

Hmm, irgendwie hatte ich was im Ohr, dass es Probleme mit Änderungen an Kostenentscheidungen im Wege des § 319 ZPO gibt.

Denn zum Thema Offensichtlichkeit: Der Fehler wird erst augenfällig, wenn man die Urteilsbegründung tatsächlich und bis zum Ende liest.
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#5

30.12.2008, 17:54

Es handelt sich hier nicht um eine Änderung der KGE, sondern die schon von Anfang an anders gemeinte KGE wird jetzt in den richtigen Wortlaut gefasst, da hier ein Versehen vorliegt. Das fällt unter offenbare Unrichtigkeit und ist nach § 319 ZPO reparabel.

Was du meinst, ist wohl, dass man im Urteil die KGE nicht separat anfechten kann. Das ist hier ja nicht gegeben. Die Gründe zeigen, wie die KGE gemeint ist, man hat versehentlich nur die unrichtige Parteibezeichnung verwendet.
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#6

30.12.2008, 19:44

Vielen Dank. Mal sehen, was das Gericht daraus macht. Und warum immer solche Dinger zwischen den Jahren?
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skugga
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#7

30.12.2008, 21:24

Xorvivs hat geschrieben:Und warum immer solche Dinger zwischen den Jahren?
Murphy's Law. Das muß so. ;)
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#8

31.12.2008, 15:09

skugga hat geschrieben:Murphy's Law. Das muß so. ;)
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