Einstweilige Verfügung/Antrag beim Grundbuchamt

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Blnerin
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#1

04.09.2008, 16:24

Ich brauche Hilfe!!!

Wir haben heute eine einstweilige Verfügung mit folgendem Text bekommen:

wird im Wege .... angeordnet:

1) Der Antragsgegnerin zu 1) wird untersagt, an einer Verfügung über das Eigentum an dem Grundstück ..., eingetragen im Grundbuch ... durch Veräußerung, Belastung oder Verpfändung ohne Zustimmung des Antragsstellers mitzuwirken.

2) Von den GK und den außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers haben dieser selbst 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1) 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) trägt diese selbst.

Dann sind Ausführungen zu den Gründen gemacht und später steht noch einmal folgendes:

Das Gericht hat davon abgesehen, gem. § 941 ZPO das zuständige Grundbuchamt um die Eintragung des Verfügungsverbots zu ersuchen. Es erscheint sachgerecht, dies dem Antragssteller zu überlassen, der ohnehin die einstweilige Verfügung zu vollziehen hat.

Jetzt muss dieses Ding unbedingt sofort dem Grundbuchamt zugestellt werden. Ich habe aber keine Ahnung wie und mit welchem Antrag. Das Grundbuchamt bekommt die einstweilige oder im Original, oder? Per Gerichtsvollzieherzustellung oder einfach so mit Zustellungskarte? Welchen Antrag muss ich stellen?

Es wäre furchtbar nett, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte, ich habe nämlich überhaupt keinen Plan.

Lieben Gruß Blnerin
Jupp03/11

#2

04.09.2008, 16:33

Grundbuch von _____ Blatt _______


Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend überreichen wir den Beschluss des Landgerichts _________ vom _______, uns zugestellt am __________, dem Antragsgegner zugestellt am _________, verweisen auf Abschnitt 1. des Beschlusses, und beantragen die Eintragung des Verfügungsverbots in das Grundbuch von __________ Blatt ________.

Wir bitten sodann um Erteilung einer Vollzugsnachricht.


Mit freundlichen Grüßen



Rechtsanwalt

Falls die Verfügung dem Gegner noch nicht zugestellt wurde, muss das vorab gemacht werden.
Blnerin
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#3

04.09.2008, 16:42

Danke.

Die Verfügung geht heute an die GVin mit der Bitte um Zustellung an die Antragsgegnerin. Die Sache muss ziemlich schnell gehen, müsste theoretisch erst die Zustellung an die Gegnerin abgewartet werden?

Muss das Original ans Grundbuch oder reicht eine beglaubigte Abschrift?
Jupp03/11

#4

04.09.2008, 16:54

Zustellung muss nachgewiesen werden. Du mußt nur daran denken, dass auch die Antragschrift mit allen Anlagen zuzustellen ist.
Dann Ausfertigung an das Gericht.
Blnerin
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#5

04.09.2008, 17:00

Die Antragsschrift ist klar. Die kompletten Anlagen auch? Dem Grundbuchamt auch oder meinst du jetzt nur dem Schuldner?
Jupp03/11

#6

04.09.2008, 17:02

Alles, was hinter einer begl. Kopie eines Schriftsatzes kommt, muss mit zugestellt werden. Der GV wird sodann in aller Regel die Unterlagen nach Zustellung komplett zu einem Werk verbinden. Dieses Werk dann an das AG.
Blnerin
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#7

04.09.2008, 17:04

Tut mir leid, ich stehe auf dem Schlauch. Ich stelle jetzt der Gegnerin die Einstweilige Verfügung nebst Antragsschift und allen Anlagen über GV zu. Erst wenn ich das alles wieder habe, kann ich den Antrag beim Grundbuchamt stellen?
Blnerin
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#9

04.09.2008, 17:08

Das ist ja bescheuert. Ich hatte gedacht, man kann gleich beides parallel machen. Denn es ist ja unheimlich wichtig, dass das Grundbuchamt dies sofort einträgt, damit die Antragsgegnerin hier nicht mehr leichtes spiel hat.
Xuka
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#10

04.09.2008, 17:16

Findet § 929 ZPO hier keine Anwendung? Nach diesem muss die Zustellung der einstweiligen Verfügung spätestens eine Woche nach Vollziehung erfolgt sein.
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