Wer kann Hinweise geben, wie man eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die eine Mieterhöhung begründen soll, überprüft.
Das Haus ist bereits 38 Jahre alt und die damaligen Darlehen, die bereits getilgt sein müßten, werden in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der Miethöhe aufgeführt.
Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Soenny
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Das hier könnte Dir vielleicht helfen:
http://www.investitionsbank.de/Portalda ... tfaden.pdf
"C. Wirtschaftlichkeitsberechnung
Die vom Bauherrn zu erstellende Wirtschaftlichkeitsberechnung muß nach den Vorschriften der
Zweiten Berechnungsverordnung – II. BV enthalten:
• die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung (§ 3 II. BV)
Hier sind mindestens die Grundstückseigentümer bzw. Erbbaurechtsnehmer, die Lage des
Grundstücks, die Grundbuchbezeichnung bzw. Erbbaugrundbuchbezeichnung und die Art des
Mietobjektes anzugeben.
• die Gesamtkosten (§ 5 II. BV)
Sie bestehen aus den Kosten des Baugrundstücks (§ 6 II. BV) und den Baukosten (§ 7 II. BV).
• den Finanzierungsplan (§ 12 II. BV)
Im Finanzierungsplan werden die Mittel ausgewiesen, die zur Deckung der in der
Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzten Gesamtkosten dienen.
• die laufenden Aufwendungen (§ 18 II. BV)
Laufende Aufwendungen sind die in einem Bewirtschaftungsjahr anfallenden Kapitalkosten (§ 19
II. BV) und die Bewirtschaftungskosten (§24 II. BV).
Die Kapitalkosten sind zu unterscheiden:
• Fremdkapitalkosten (§ 21 II. BV)
Fremdkapitalkosten sind Zinsen, Verwaltungskosten und laufende Bürgschaftsgebühren für die im
Finanzierungsplan ausgewiesenen Nennbeträge.
Als Fremdkapitalkosten gelten auch die für ein Erbbaurecht zu zahlenden jährlichen
Erbbauzinsen. Tilgungsbeträge gehören nicht zu den Kapitalkosten. Ausnahmen hiervon ergeben
sich u. U. bei der Bedienung der Annuitätshilfen."
http://www.investitionsbank.de/Portalda ... tfaden.pdf
"C. Wirtschaftlichkeitsberechnung
Die vom Bauherrn zu erstellende Wirtschaftlichkeitsberechnung muß nach den Vorschriften der
Zweiten Berechnungsverordnung – II. BV enthalten:
• die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung (§ 3 II. BV)
Hier sind mindestens die Grundstückseigentümer bzw. Erbbaurechtsnehmer, die Lage des
Grundstücks, die Grundbuchbezeichnung bzw. Erbbaugrundbuchbezeichnung und die Art des
Mietobjektes anzugeben.
• die Gesamtkosten (§ 5 II. BV)
Sie bestehen aus den Kosten des Baugrundstücks (§ 6 II. BV) und den Baukosten (§ 7 II. BV).
• den Finanzierungsplan (§ 12 II. BV)
Im Finanzierungsplan werden die Mittel ausgewiesen, die zur Deckung der in der
Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzten Gesamtkosten dienen.
• die laufenden Aufwendungen (§ 18 II. BV)
Laufende Aufwendungen sind die in einem Bewirtschaftungsjahr anfallenden Kapitalkosten (§ 19
II. BV) und die Bewirtschaftungskosten (§24 II. BV).
Die Kapitalkosten sind zu unterscheiden:
• Fremdkapitalkosten (§ 21 II. BV)
Fremdkapitalkosten sind Zinsen, Verwaltungskosten und laufende Bürgschaftsgebühren für die im
Finanzierungsplan ausgewiesenen Nennbeträge.
Als Fremdkapitalkosten gelten auch die für ein Erbbaurecht zu zahlenden jährlichen
Erbbauzinsen. Tilgungsbeträge gehören nicht zu den Kapitalkosten. Ausnahmen hiervon ergeben
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Danke Kordu
Das betrifft allerdings die Wirtschaftlichkeitsberechnung für einen Neubezug, aber gilt das auch für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für ein 38 Jahre altes Mietobjekt?
Das betrifft allerdings die Wirtschaftlichkeitsberechnung für einen Neubezug, aber gilt das auch für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für ein 38 Jahre altes Mietobjekt?
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Datei kommt gleich neu
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Hallo JSanny!
Obwohl Du da was geschwärzt hast, kann man noch alles lesen!!!! Nimm das lieber wieder raus!!
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Hier noch mal die Berechnung
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