Hallo zusammen!
Diverse Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden gegen unseren Mandanten gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gibts irgend ne Möglichkeit, unsere Kosten durch die Bußgeldbehörde tragen zu lassen?
Leider weiß ich nicht, wer in einem solchen Fall die Kosten tragen muss.
Danke schonmal!
Einstellung nach § 46 Abs. 1 OWiG - Kostentragung
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Hallo,
nimmt eine Bußgeldbehörde den erlassenen Bußgeldbescheid zurück und stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 OWiG ein, dann hat sie eine Entscheidung dahingehend zu treffen, daß die notwendigen Auslagen des Betroffenen gem. § 105 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 a Abs. 1 S. 1 u. S. 2 StPO der Stadtkasse aufzuerlegen sind.
Also, Antrag an die Behörde, die den Bußgeldbescheid zurückgenommen hat, daß sie eine Kostenentscheidung treffen muss. Sobald diese vorliegt, Anwaltskosten berechnen und der Behörde zur Zahlung aufgeben.
Mfg Fiona
nimmt eine Bußgeldbehörde den erlassenen Bußgeldbescheid zurück und stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 OWiG ein, dann hat sie eine Entscheidung dahingehend zu treffen, daß die notwendigen Auslagen des Betroffenen gem. § 105 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 a Abs. 1 S. 1 u. S. 2 StPO der Stadtkasse aufzuerlegen sind.
Also, Antrag an die Behörde, die den Bußgeldbescheid zurückgenommen hat, daß sie eine Kostenentscheidung treffen muss. Sobald diese vorliegt, Anwaltskosten berechnen und der Behörde zur Zahlung aufgeben.
Mfg Fiona