Widerspruchsverfahren

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die.aerzte
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#1

01.09.2006, 23:33

Hallo ich hoffe ihr könnt mir helfen,

folgendes Problem:

Man bekommt am 1.08.06 einen Schreiben zugeschickt in welchen drin steht, dass man z.B. ab 10.08.06 einen Betrag von 100,00 € abgezogen bekommt. Gegen dieses Schreiben legt man Widerspruch ein und dieses Verfahren dauert wie wir alle kennen ein stück. Darf während des Verfahrens die Kosten von hier ca. 100,00 € trotzdem abgezogen werden?

Oder gilt allgemein das während eines Widerspruchsverfahrens solche Gebühren/ Kosten nicht abgezogen werden dürfen???

MFG
Sindy
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Annile
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#2

02.09.2006, 10:46

Ich würde sagen ja, weil die Entscheidung steht ja vorerst. Jetzt muss geprüft werden ob die Entscheidung richtig war. War sie das nicht bekommst du das Geld zurück, aber weiter zahlen werden die vorerst nicht.
Es Annile :hurra
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Pepsi
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#3

02.09.2006, 17:40

jo die sitzen am längeren Hebel, erstmal abziehen ist die Divise, denn solange kein ändernder Widerspruchsbescheid da ist, ist der Bescheid "wirksam", fällt der Widerspruchsbescheid negativ aus, kannst du dann solange warten, bis das Klageverfahren beendet ist (und das kann Jahre dauern)
Steffen
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#4

04.09.2006, 11:02

wenn es sich um eine Sozialsache wie ALG II oder so handelt, kannst du noch die Aussetzung der Vollziehung beantragen § 86b SGG
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Pepsi
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#5

04.09.2006, 13:38

bringt das was? kann man das auch noch im Nachhinein, also wenn die Widerspruchsfrist schon abgelaufen ist, aber noch kein Widerspruchsbescheid da ist?
Steffen
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#6

04.09.2006, 14:05

m. E. nach ja, also z. B. bei Erstattungsbescheiden bei ALG II stimmt die ARGE Leipzig fast immer einer Aussetzung zu.
Ich denke, dass müsste auch im Nachhinein gehen, ist ja ein eigener Antrag, habe das allerdings so noch nicht ausprobiert. Wir beantragen immer mit Widerspruch zusammen.
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Pepsi
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#7

04.09.2006, 14:07

ja das wusste ich vorher net, habe nämlich privat das Problem und mein Chef kennt sich mit Sozialrecht, bzw speziell mit ALG II nicht aus.. dann sollte ich das vielleicht nachschieben.. das blöde ist nur, wenn ich aussetzung beantrage und die wieder voll zahlen und dann entschieden wird, dass die Kürzung berechtigt war, muss ich nachzahlen..?!
Steffen
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#8

04.09.2006, 14:32

@pepsi
Naja, dass kann schon passieren. Inwieweit eine Kürzung des ALG II rechtens ist zwecks Existenzminimum usw. ist ja bisher noch nicht entschieden.

Entscheidend ist der Grund der Kürzung. Da kann man schon etwas mehr einschätzen. Wenn Du zuviel bekommen hast und die wollen was erstattet haben und ziehen das monatlich ab, dann kommt es darauf an, wer die Überzahlung verursacht hat. Wenn es ein fehler der Behörde war, den Du nicht erkennen konntest oder Du die Überzahlung nicht vorsätzlich und grob fahrlässig, z. B. durch Falschangabe verursacht hast, könnte es das Amt sehr schwer haben, seinen Anspruch durchzusetzen.

Aber wie gesagt, dass muss man immer im Einzelfall genau prüfen

LG
Steffen

Kannst ja wenn Du willst ein Näheres per pn schreiben. Würde dir dann Do oder Fr. antworten können, da jetzt erst mal wieder 2 Tage Schule :heul
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Pepsi
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#9

04.09.2006, 16:39

ja Kürzung nicht direkt... mein Freund bekommt ALG 2 und sie rechnen mein Gehalt an, weil wir "schon" 5 Jahre zusammen in der 5. gemeinsamen Wohnung wohnen... dadurch fehlen ihm ca. 114 € jeden Monat, wo das sowieso schon so wenig ist.. wir wissen echt nicht mehr, was wir noch machen sollen, ich kann und will ihn nicht mit haushalten, bloß weil man 5 Jahre zusammenwohnt muss das nichts heißen... und sie prüfen das ja nichtmal, ob wir überhaupt n Paar sind.. Grr
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idefix
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#10

04.09.2006, 19:57

Hallo Pepsi,

da ihr schon 5 Jahre zusammenlebt und einen gemeinsamen Haushalt führt, gilt so etwas als eheähnliche Gemeinschaft und damit wird Dein Gehalt automatisch mit angerechnet. Ich weiß aber nicht, ob man da eine Möglichkeit das Gegenteil zu beweisen bzw. wieder aus dieser Anrechnungsnummer rauskommt.
Ja, ich habe ein Hobby. Ich lerne das Muster meiner Rauhputztapete auswendig. (Bernd das Brot)
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