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Einspruch gegen VU

Verfasst: 25.07.2008, 08:46
von MeReNo05
Ich soll für unseren Mandanten Einspruch gegen ein VU einlegen...

Das Problem ist, dass unser Mandant bis jetzt keine Unterlagen zugesandt hat, da er im Urlaub ist.

Um Fristwahrend Einspruch einzulegen soll ich nun schreiben:

Für eine Begründung bitten wir um Schriftsatznachlass von zwei Wochen.

Ist das in Ordnung so? Mein Chef hats mir vor seinem Urlaub so gesagt... Hab angst, dass ich das falsch verstanden habe....

Verfasst: 25.07.2008, 08:50
von dutzi
Schreiben das immer so:

Zur Begründung teilen wir mit, dass sich unsere Mandantschaft in Urlaub befindet und somit bisher keine Besprechung statt finden konnte.

Wir bitten höflichst um Fristverlängerung um 2 Wochen, d.h. bis zum ...

RA

Verfasst: 25.07.2008, 09:21
von PeeDee
dutzi :zustimm

An sonsten bitten nächstes mal die Frage in der richtigen Rubrik stellen, hat ja nichts mit Rechtsprechungs zu tun.

Verfasst: 25.07.2008, 09:23
von Smilie
Ja, das würde ich auch so schreiben - aber einen Einspruch gegen VU muss man nicht begründen, oder?

Verfasst: 25.07.2008, 09:32
von dutzi
@Smilie
Doch muss man begründen!

Verfasst: 25.07.2008, 09:38
von Smilie
Muss man - muss ich gleich mal nachlesen. Klar, bei uns ist auch immer ne Begründung mit bei, aber ich dachte, es wäre ne Kann-Vorschrift...

Muss ich mal in einer ruhigen Minute angucken... Danke!

Verfasst: 25.07.2008, 09:43
von dutzi
@Smilie
§ 339 u. 340 ZPO
in § 340 Abs. 3 ZPO ist angegeben, dass Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen hat.

Also dann schon ehr eine Kann-Vorschrift

Verfasst: 28.07.2008, 13:58
von MeReNo05
kann ich es denn auch so schreiben, wie ich es oben geschrieben habe????

Verfasst: 28.07.2008, 14:21
von dutzi
Würde dann schreiben:

Zur Begründung der gestellten Anträge bitten wir höflichst um Schriftsatznachlass von zwei Wochen.

Hört sich so besser an find ich.

Verfasst: 28.07.2008, 14:22
von Smilie
Ja, ich denke schon, dass Du das so schreiben kannst.