Akteneinsicht

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chef-dana
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#1

24.08.2006, 15:29

Hi Ihr, eine kurze Frage:

Ich habe nunmehr in der aktuellen Rechtssprechung und in mehreren Leitartikeln gelesen, dass mit der Auslagenpauschale für die Akteneinsicht auch die Rücksendekosten (sprich Porto das dem RA entsteht für die Rücksendung) beinhaltet ist. Das heißt laut den Artikeln müssten die Gerichte einen Freisendungsumschlag beifügen oder die entstandenen Rücksendekosten zurückerstatten bzw. von der Pauschale abziehen. Unsere Chefs haben uns nun beauftragt, das so konsequent durchzusetzen.

Wir haben nun auf die entsprechenden Urteile im Akteneinsichtsantrag Bezug genommen und auf Übersendung eines Freiumschlages bzw. um Abzug unserer Rücksendekosten gebeten.

Dann kommt nur Pauschale 12,00 € Ende aus basta Amen und auf die Urteile bzw. Rechtssprechung wird gar nicht eingegangen.

Habt ihr hiermit Erfahrung; wie kann man das durchsetzen?

Danke!

Dana
Sassi
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#2

24.08.2006, 16:21

Hallo Dana,
also ich wusste, dass es mal eine Entscheidung - ich glaube es war das AG Brandenburg - gab, in der es hieß, die 12,- EUR Aktenversendungspauschale sei inkl. der Portokosten. Dies hat aber das OLG Hamm (Beschl. vom 30.09.2005, Az.: 22 U 185/05) für unrichtig erklärt. Das OLG Hamm sagt, dass die 12,- EUR als Aktenversendungspauschale gelten aber es zu keiner "unfreien" Rücksendung der Akten führen kann, sondern die Akten zusätzlich zu den 12,-. EUR ausreichend frankiert wieder zurückgeschickt werden müssen. Leider ist mir nur diese, für Dich leider nicht positive, Entscheidung bekannt.
Ich hoffe ich konnte trotzdem etwas behiflich sein und wünsche schonmal einen schönen Feierabend.
Liebe Grüße aus München
Gast

#3

24.08.2006, 16:31

Hallo Dana,
habe letztens auch eine Akte bekommen, wo ein Freiumschlag beigefügt war. Da habe ich meine Chefin gefragt, warum das manche machen und manche nicht, da hat sie mir erklärt, daß manchen Verwaltungsbehörden sich an an die Entscheidung halten und den Freiumschlag beifügen und manche nicht. Sie hat mir auch gesagt, daß manche Kollegen von den 12,00 € die 1,45 € (oder je nachdem wie schwer) von den 12,00 € abziehen und dann nur noch den Restbetrag dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde anweisen.

Sie hat meinte, ihr ist danach die ganze hin und her schreiberei zu aufwändig deswegen zieht sie das Proto nicht ab.

Aber in welcher Entscheidung das nun steht, kann ich dir so abrupt auch nicht sagen, werde sie nochmal drauf ansprechen...

Hoffe ich konnte dir wenigstens ein bißchen weiterhelfen...
chef-dana
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#4

24.08.2006, 16:38

Hallo ihr, danke schon mal für eure netten Rückmeldungen. Die Entscheidung die ich gelesen hatte, war von 2006. Aber anscheinend braucht man hier sehr viele Nerven und viel Zeit, um die Geschichte durchzusetzen. Ich hab leider beides nicht :oops:

Einen schönen Feierabend und wenn ihr was neues wisst, immer wieder gerne!!

lG dana
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Ganz liebe Grüße von Dana
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wifey
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#5

24.08.2006, 21:39

Hast Du nähere Infos zu der Entscheidung dana??? Tät mich mal so interessieren tun ;-)
Viele Grüße

ich
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Pepsi
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#6

24.08.2006, 22:45

die hab ich auch schonmal irgendwo gelesen, versucht durchzusetzen hab ichs bisher aber auch noch nicht..

es hatte ein RA geklagt, um seine 2,20 € porto zurückzubekommen, was ihm auch zugesprochen wurde.. ;-)
chef-dana
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#7

25.08.2006, 08:36

Hallo Ihr, ich werde die Entscheidung heute abend raussuchen und euch dann sagen, wo ihr sie finden könnt. Ich glaube ja, dass ich Sie hier nicht reinstellen darf oder? Helft mir mal auf die Sprünge...Danke!

Dana
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Steffen
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#8

25.08.2006, 10:22

Hallo Ihr,
anbei Entscheiung, dass Pauschale von 12 € Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse abdeckt
- OLG Koblenz, 5.01.06 AZ: 14 W 823/05

OLG Hamm, 19.12.05, AZ: 2 Ws 300/05, meint dagegen, dass mit den 12 € lediglich die Kosten der gericht und Behörden abgegolten werden und der RA verpflichtet ist, die Rücksendung auf seine Kosten vorzunehmen.

Wir berufen usn immer auf Koblenz. wenn kein Freiumschlag dabei ist, senden wir immer unfrei zurück. Jedoch nur als Paket. nicht per brief oder Päckchen.

in Zeitschrift "ReNo" Juli 2006 wird sich auch damit beschäftigt. Dort ist auch davon die Rede, dass das BMJ die Absicht mitgeteilt hat, die Anmerkung zu Nr. 9003 KV GKG wie folgt zu ergänzen:
"Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung."

LG Steffen
chef-dana
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#9

25.08.2006, 10:31

@ mille grazie!

Also, ich habe aber trotz der ganzen Entscheidung und Ergänzungen bzw. Vorhaben zu evtl. Egänzungen keine Lust mich ewig und drei Tage wg. so etwas zu streiten.

Was würdet ihr machen? Soll ich einfach die vollen 12,00 € bezahlen obwohl kein Freiumschlag beigefügt ist?

LG Dana
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Pepsi
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#10

25.08.2006, 10:52

jo wie gesagt, mach ich auch immer.. wegen so peanuts.. ok das läppert sich auch zusammen, aber soviel Strafsachen haben wir dann doch nicht..
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