Mwst. bei MB??

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Steffen
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#1

24.08.2006, 14:07

Also jetzt blick ich gar nicht mehr durch.
Habe an einige säumige Mandanten MBs verschickt und bei Anspruch Forderung aus RA-Gebührenrechnung eingetragen und Mwst. geltend gemacht.
Jetzt bekomme ich zwei vom AG zurück.
Bei dem einen wird mir mitgeteilt, dass die Nebenforderungen näher zu begründen sind und die Mwst. wird nicht beanstandet.
Beim zweiten wird mir mitgeteilt, dass die Mwst. zu streichen ist, sofern die Forderungen aus eigener beruflicher Tätigkeit resultieren.
beide Mitteilungen vom selben AG.

Was ist denn nun richtig?
Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Dank im Voraus.

Steffen
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Pepsi
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#2

24.08.2006, 14:21

also im MB ist ganz normal MwSt geltend zu machen, allerdings nicht bei der Gebühr für den MB, da musst du vorsteuerabzugsberechtigt ankreuzen

weiß jetzt nicht genau wie du das meintest..

was meinen die mit Nebenforderungen, was hast du denn als Nebenforderung geltend gemacht?
Steffen
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#3

24.08.2006, 14:57

@ Pepsi

Also, dass mit den Nebenforderungen habe ich hinbekommen. hatte vergessen, bei den Zinsen das datum einzutragen, bis zu welchem ich berechnet habe. Naja, wenn man mal wieder husch, husch macht, also meine Schuld.

Nochmal zur Mwst. O.K. wahrscheinlich auch mein Fehler, habe bei der Gebühr für den MB auch Mwst. eingetragen. und auf dem Antrag vosteuerabzugeberechtigt eingetragen.
Dennoch ist mir zu hoch, warum bei dem einen MB das moniert wird und bei dem anderen nicht, wenn der sachverhalt doch eigentlich der gleiche ist (beides Forderungen an Mandanten)

hab vielen Dank
Steffen
ole.jacob
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#4

24.08.2006, 15:13

Mir ist des Öfteren zu hoch, was da bei Gerichten so abgeht.
:wink:
Wir lassen uns nicht hetzen. Wir sind bei der Arbeit und nicht auf der Flucht!

Lieben Gruß
chef-dana
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#5

24.08.2006, 15:35

Hi du,

wenn du in einem MB eine Honorarforderung gegenüber einem Mandanten geltend machst (Nr. 24), dann musst du unten ankreuzen : zum vorsteuerabzug berechtigt. Damit wird dann in der Gesamtforderung für das Gericht automatisch klar, dass MwSt enthalten ist. Das ein RA eigentlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist hier unrelevant, da ihr gegenüber dem Finanzamt die MwSt begleichen müsst. Vor dem Mahngericht im MB ist aber der Honorarbetrag als Bruttobetrag als HF anzusehen, weil ihr die MwSt auch verzinst bekommt, weil die für euch quasi vorgelegte Kosten sind.

LG
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Ganz liebe Grüße von Dana
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dundine
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#6

24.08.2006, 18:30

also ich habe das so vom chef erklärt bekommen:

wenn unsere mandantschaft eine firma ist, also zum vorsteuerabzug berechtigt, dann mache ich bei den mb-kosten keine mwst geltend und kreuze zum vorsteuerabzug berechtigt an.

wenn wir selber gegen eigenen mandanten mb beantragen, hmmm... gute frage.. hatte ich noch nie. das konnte immer im kfb soweit geklärt werden.... aber dürfte dann entweder dem mandanten (privatperson) in rechnung gestellt werden mit mwst, denn ra kann sich ja nicht selber eine rechnung schreiben.... oder?
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Pepsi
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#7

24.08.2006, 19:12

ich sagte doch, bei der Hauptforderung ist die MwSt hinzuzuzählen, unten musst du aber hingegen vorsteuerabzugsber. ankreuzen, weil ihr die MwSt aus der MB-Gebühr nicht bekommt. Warum das so ist, k.A.
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