Hallo ihr lieben,
meine Anwältin im Familienrecht fragte mich, ob es einen Streitwert für den Feststellungsantrag für eine Vaterschaftsklärung gibt ????
Wenn ja, wie hoch ist dieser ???
Zum Verständnis :
Es erging Klage gegen mich, Antrag zu 1 war die Feststellung der Vaterschaft (ja ich bin Papa einer 3 jährigen Tochter) und der Antrag zu 2 lautete auf monatlichen Unterhalt in Höhe von je 202 € .......
Nun hat das Gericht einen Streitwert von 2424,00 € festgesetzt. Stimmt dieser ?????
Gibt es gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß ein Rechtsmittel, wenn ja welches und wie ist da die Frist ?????
Vielen Dank im Voraus ^^
Liebe Grüsse aus mittlerweile Sankt Augustin,
euer Totti27bln
Streitwert Feststellungsantrag Vaterschaft
- Refa_Cologne_M
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Hallo Totti,
erst einmal herzlichen Glückwunsch
Beim Streitwert zum Feststellungsantrag zu 1. wäre der § 48 Abs. 3 GKG maßgeblich, da sich aber gem. § 48 Abs. 4 GKG ein vermögensrechtlicher Anspruch ergibt, kommt m. E. § 42 GKG in Betracht, also 12 x 202,00 €.
Gegen den KfB kannste die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung einlegen.
erst einmal herzlichen Glückwunsch
Beim Streitwert zum Feststellungsantrag zu 1. wäre der § 48 Abs. 3 GKG maßgeblich, da sich aber gem. § 48 Abs. 4 GKG ein vermögensrechtlicher Anspruch ergibt, kommt m. E. § 42 GKG in Betracht, also 12 x 202,00 €.
Gegen den KfB kannste die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung einlegen.
- katuscha
- ...ist hier unabkömmlich !
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1. Feststellungsantrag der Vaterschaft ist doch ein FGG Verfahren. Ich glaub da ist der Streitwert 3.000,00 €, §§ 30 II, 94 I Nr. 7 KostO.
2. Und für den Unterhalt gilt das von India gesagte 12 x 202,00 € = 2.424,00 €.
Dann kannst Du beide Werte zusammenrechnen und abrechnen.
Allerdings erhöhen sich dann deine Kosten für die Anwältin
2. Und für den Unterhalt gilt das von India gesagte 12 x 202,00 € = 2.424,00 €.
Dann kannst Du beide Werte zusammenrechnen und abrechnen.
Gegen den KfB kannste die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung einlegen.
Allerdings erhöhen sich dann deine Kosten für die Anwältin
Nee Nee, sobald das Verfahren anhängig und nichtvermögensrechtliche sowie vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, gilt nur der höhere Wert und der ist nun mal der Antrag auf Unterhaltszhlg. nach § 42 GKG. Also nix mit zusammenrechnen.
Die Abrechnung nach KostO würde ich nur in dem Falle vornehmen, wenn in Kindschaftssachen außergerichtliche Regelungen getroffen wurden.
Die Abrechnung nach KostO würde ich nur in dem Falle vornehmen, wenn in Kindschaftssachen außergerichtliche Regelungen getroffen wurden.
- Refa_Cologne_M
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hmmmm jetzt bleibt mir die Frage, wieso ich die Kosten zu Tragen habe, wenn der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat ......
ich beziehe mich bei der Streitwertberechnung schon auf den § 42 GKG in Verbindung mit § 48 Satz 4 GKG ......
Seltsamerweise muss ich aber gar keinen Unterhalt zahlen und habe PKH bewilligt bekommen, daher meine grundsätzliche Frage, wieso bekomme ich Kosten auferlegt ????
ich beziehe mich bei der Streitwertberechnung schon auf den § 42 GKG in Verbindung mit § 48 Satz 4 GKG ......
Seltsamerweise muss ich aber gar keinen Unterhalt zahlen und habe PKH bewilligt bekommen, daher meine grundsätzliche Frage, wieso bekomme ich Kosten auferlegt ????
- Refa_Cologne_M
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Zitatanfang :
Der Beklagte trägt die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreites.
Der Streitwert wird auf 2.424,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91a ZPO.
Die Kostentragungspflicht des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits des Beklagten entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.
Der Antrag zu 1. ( Vaterschaftsfeststellung) wurde erst nach Gutachteneinholung und urkundlicher Vaterschaftsanerkennung durch den Beklagten vom 13.05.2008 für erledigt erklärt. Frage hierzu: Wieso für erledigt erklärt ??? Nur weil ich nach Gutachten anerkannt habe ???
Auch hinsichtlich des Antrages zu 2. hat der Beklagte die Kosten zu tragen, da er gegen den Zahlungsantrag gem. § 653 ZPO keine Einwendungen erheben konnte. Verfolgt die Klägerin den Antrag nicht weiter, kann dies den Beklagten kostenmässig nicht entlasten. Wiederum eine Frage : Wenn die Klägerin Klage auf Unterhalt erhebt und dann diese Sache für erledigt erklärt und Antrag nicht weiter verfolgt, wieso soll ich dann zahlen ???
Zitat ende
Der Beklagte trägt die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreites.
Der Streitwert wird auf 2.424,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91a ZPO.
Die Kostentragungspflicht des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits des Beklagten entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.
Der Antrag zu 1. ( Vaterschaftsfeststellung) wurde erst nach Gutachteneinholung und urkundlicher Vaterschaftsanerkennung durch den Beklagten vom 13.05.2008 für erledigt erklärt. Frage hierzu: Wieso für erledigt erklärt ??? Nur weil ich nach Gutachten anerkannt habe ???
Auch hinsichtlich des Antrages zu 2. hat der Beklagte die Kosten zu tragen, da er gegen den Zahlungsantrag gem. § 653 ZPO keine Einwendungen erheben konnte. Verfolgt die Klägerin den Antrag nicht weiter, kann dies den Beklagten kostenmässig nicht entlasten. Wiederum eine Frage : Wenn die Klägerin Klage auf Unterhalt erhebt und dann diese Sache für erledigt erklärt und Antrag nicht weiter verfolgt, wieso soll ich dann zahlen ???
Zitat ende
Beim Antrag zu 1. hast du ja erst nach Gutachteneinholung anerkannt, daher fallen dir die Kosten zu.
Beim 2. Antrag konntest du keine Einwendungen erheben, weil du ja durch die Vaterschaftsfeststellung zum Unterhalt verpflichtet warst. Da du aber sicherlich momentan nicht zur Zahlung in der Lage bist, wurde der Antrag nicht weiterverfolgt.
Wenn also die Klägerin sofort Klage erheben würde und sich rausstellt, dass du nicht zahlen kannst, sie dich aber nicht außerger. aufgefordert hat Auskunft zu erteilen, dann hat sie die Kosten.
Sag mal, hat deine Anwältin dich nicht nach Urteilsverkündung beraten ??
Beim 2. Antrag konntest du keine Einwendungen erheben, weil du ja durch die Vaterschaftsfeststellung zum Unterhalt verpflichtet warst. Da du aber sicherlich momentan nicht zur Zahlung in der Lage bist, wurde der Antrag nicht weiterverfolgt.
Wenn also die Klägerin sofort Klage erheben würde und sich rausstellt, dass du nicht zahlen kannst, sie dich aber nicht außerger. aufgefordert hat Auskunft zu erteilen, dann hat sie die Kosten.
Sag mal, hat deine Anwältin dich nicht nach Urteilsverkündung beraten ??
- Refa_Cologne_M
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nix urteil .... ist nur ein beschluss ....... und meine anwältin hat grade netterweise urlaub