Befreiung von der Pflicht, persönlich zu erscheinen
Hi! Wir vertreten in einem Arbeitsgerichtsprozess einen MA, der wegen einer Entfrenung von ca. 150 km nicht zu der Güteverhandlung erscheinen möchte. Könnten wir beim Gericht beantragen, dass das Gericht ihn von der Pflicht, dort persönlich tu erscheinen, entbindet??? Gibt es vielleicht auch andere Möglichkeiten? WIe könnten wir dies am besten begründen???
VOLLMACHT
gemäß § 141 Abs. 3 ZPO
Hiermit bevollmächtigen wir die Mandant.........
Herrn Rechtsanwalt ..................
in Sachen
.................../. ................
den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in ...........
am .................8, Aktenzeichen: ............ wahrzunehmen.
Die bevollmächtigte Person ist zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere eines Vergleichsabschlusses, ermächtigt.
........, den __________________ ____________________________
(Stempel, Unterschrift)
gemäß § 141 Abs. 3 ZPO
Hiermit bevollmächtigen wir die Mandant.........
Herrn Rechtsanwalt ..................
in Sachen
.................../. ................
den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in ...........
am .................8, Aktenzeichen: ............ wahrzunehmen.
Die bevollmächtigte Person ist zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere eines Vergleichsabschlusses, ermächtigt.
........, den __________________ ____________________________
(Stempel, Unterschrift)
- Catwoman1703
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Ist denn überhaupt für Güteverhandlungen in ArbG-Sachen das persönliche Erscheinen des Kläger angeorndet? Ich kann mich entsinnen, dass wir den Mandanten immer schreiben, sie können freiwillig teilnehmen wenn sie wollen, müssen aber nicht.
Ansonsten kann ich mich den anderen nur anschließen.
Ansonsten kann ich mich den anderen nur anschließen.
- advocatus diaboli
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- heicla
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@Catwoman
In den meisten Fällen ist in der Güteverhandlung das persönliche Erscheinen der Parteien (meistens nämlich beider Parteien) angeordnet, weil das Gericht in der Güteverhandlung versucht, eine vergleichsweise Erledigung herbeizuführen.
In den meisten Fällen ist in der Güteverhandlung das persönliche Erscheinen der Parteien (meistens nämlich beider Parteien) angeordnet, weil das Gericht in der Güteverhandlung versucht, eine vergleichsweise Erledigung herbeizuführen.
Probieren geht (meistens) über studieren (ansonsten hilft meist ein Blick ins Gesetz)