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Gast
#12
10.08.2006, 14:36
Ja das stimmt. Wikipedia ist nicht wirklich immer hilfreich.
Gibt es eigentlich eine Internetseite, wo das Gesetz kommentiert ist? Oder nur Gesetzesseiten? Habe keine gefunden, will mich aber nicht unbedingt jetzt irgendwo anmelden...
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Lucie
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#13
13.08.2006, 19:37
Gut, danke euch. Ich hab mal die 2 Wochen notiert, glaub, da kann ich nix falsch machen. Wenn es doch 6 Monate sind, hat mein Chef das sicher erste Mal etwas vorfristig erledigt.
PROBLEM ist nur ein unschönes Wort für HERAUSFORDERUNG
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rena
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#14
01.10.2009, 14:35
Hmm, gibts hier noch andere Meinungen. Sind es nun 2 Wochen? Als Notfrist? Oder 6 Monate?
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jenniver
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#15
01.10.2009, 15:12
6 Monate, §§ 63, 68 GKG.
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rena
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#16
01.10.2009, 15:17
Oh man, das ist mir so neu. Habe gerade mit einem Rechtspfleger telefoniert, der auch nur die 2 Wochen für sofortige Beschwerde kennt
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rena
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#17
01.10.2009, 15:31
Gemäß § 33 RVG beträgt die Frist auch zwei Wochen.
Welcher § gilt denn nun für was? Verwirrt bin...
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mrsgoalkeeper
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#18
01.10.2009, 15:37
Streitwertbeschwerde innerhalb von 6 Monaten nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 63 III S. 2 GKG).
§ 33 RVG findet nur Anwendung, wenn die Anwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet werden (oder es einen solchen Wert nicht gibt).
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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rena
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#19
01.10.2009, 15:57
Was ist denn dann der "Normalfall"?
Also meistens hat man ja ein Urteil, in dem das Gericht eben den Streitwert mit festsetzt. Hiergegen möchte der Anwalt vorgehen, weil dieser ihm z.b. zu niedrig ist.
Sorry, dass ich nochmal frage, aber ich habs noch nicht verstanden, wann § 32 RVG, § 33 RVG oder § 68 GKG gilt...
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gkutes
#20
01.10.2009, 16:10
"Normalfall" ist 6 Monate = §32RVG + 63,68 GKG
zu § 33 zitier ich dir mal kurz ausm Gerold:
Eine -auch für die Berechnung der RAgebühren bindende - Festsetzung des Wertes ist nach § 32 nicht möglich
a) wenn das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist oder wenn sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten
b) wenn sich die Gegenstandswerte der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nicht decken (hier findet zwar eine Streitwertfestsetzung nach § 32 statt; sie ist jedoch für die Berechnung der Anwaltsgebühren nicht maßgebend)
in diesen Fällen muss der Anwalt beantragen (erfolgt niemals von Amts wegen!!) den Streitwert gem § 33 festzusetzen. Gegen diesen Beschluss kann er dann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde einlegen