Frist Streitwertbeschwerde?

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Lucie
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#1

09.08.2006, 14:06

Hmm, alle im Urlaub hier in der Kanzlei. Und man lässt mich hier mit der Post allein. Und ich soll Fristen eintragen. Toll! Ich mach sonst die Buchhaltung und schreibe usw.

Habe einen Beschluss über einen Streitwert. Leider kann ich anhand unserer Akte nicht erkennen, ob der richtig ist, da wir die Festsetzung nicht beantragt haben.

Dagegen kann man eine Streitwertbeschwerde erheben, ja? Wie ist die Frist? Ich glaube, mich dunkel erinnern zu können, dass es 2 Wochen ab Eingang des Beschlusses sind. Liege ich da richtig?
PROBLEM ist nur ein unschönes Wort für HERAUSFORDERUNG
Bärchen

#2

09.08.2006, 14:10

Ja, das stimmt. Es ist, meiner Erinnerung nach, eine Notfrist. Das wurde mal geändert.

Gruß Nina
Gast

#3

09.08.2006, 18:06

Ja, es sind 2 Wochen.
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infinity
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#4

09.08.2006, 20:27

Gegen Beschlüsse waren und sind es doch immer zwei Wochen, oder? :wink:
Wenn du im Recht bist, kannst du es dir leisten, die Ruhe zu bewahren

- Mahatma Gandhi -
Gast

#5

09.08.2006, 22:43

Nicht immer, aber generell schon. Es gibt Ausnahmen, aber da stehts meist in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Gast

#6

09.08.2006, 22:47

Bei Stellungnahmen zur Streitwertfestsetzung sinds meistens 2 Wochen!
Gast

#7

09.08.2006, 23:01

Hab aber auch schon erlebt, dass es nur eine Woche war, aber das steht dann in der Belehrung. War meist in den Familiensachen so.
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Sabrina_1985
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#8

10.08.2006, 07:32

Die Streitwertbeschwerde ist ein Rechtsmittel. Die Frist beträgt sechs Monate!

Originaltext:

"Die Streitwertbeschwerde ist nach dem deutschen Prozessrecht das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts eines Rechtsstreits.

Die Festsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 1 GKG. Sie ergeht gemäß § 63 Abs. 2 GKG durch Beschluss.

Die Beschwerde ist nach den Vorschriften des § 68 GKG zulässig. Sie muss die Beschwerdesumme von derzeit 200 Euro übersteigen oder vom Gericht explizit zugelassen werden. Ferner muss die Beschwerde innerhalb der Frist von sechs Monaten ab der formellen Rechtskraft der Entscheidung zulässig. Diese Frist wird dann modifiziert, wenn die Streitwertfestsetzung erst einen Monat vor Ablauf der Frist erfolgt. In einem solchen Falle ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung (und nach der Bekanntgabe, d.h. der formlosen Mitteilung, mit Wirkung von drei Tagen nach Aufgabe zur Post) einzulegen.

Eine schuldlose Versäumung der Frist kann durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden.

Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden hierbei nicht erstattet.

Die Beschwerdesumme errechnet sich aus der Kostendifferenz zwischen dem festgesetzten und dem angestrebten Streitwert.

Beschwerdegericht ist in der Regel stets das nächsthöhere Gericht. Dies ist in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten in der Regel das Landgericht, in familienrechtlichen Streitigkeiten das Oberlandesgericht. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht ist durch das jeweilige Oberlandesgericht überprüfbar.

Die Regelung des § 68 GKG gilt auch für die übrigen Gerichtszweige, insbesondere für die Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit."
Gast

#9

10.08.2006, 12:05

Hm? Das ist mir aber neu. Aber gut zu wissen...
Und es ist doch keine Notfrist, hab ich vermutet, aber nicht gewusst.
Wo hastn das eigentlich her?
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Sabrina_1985
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#10

10.08.2006, 12:48

@neurofish:
Mache öfters Streitwertbeschwerden, bzw. bekomme sie diktiert. Ist ein Auszug aus dem Gesetzestext, der wiederum aus dem Internet stammt.
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