Zustellung Vergleich

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ReNoJenny
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#1

23.05.2008, 14:22

Hallo,

unser G. wurde in einer Sache vor dem Arbeitsgericht von einem Arbeitgeberverband vor Gericht vertreten. Es wurde ein Vergleich geschlossen.

Muss ich diesen Vergleich jetzt über einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen (wenn ja, dann an den Arbeitgeberverband oder an den G?)

oder

kann ich da auch eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt machen (es ist ja sogesehen kein Anwalt)?
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jacqueline k
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#2

23.05.2008, 17:23

Ich würde den Vergleich per GV an den Gegner direkt zustellen, da das am sichersten ist. Außerdem merkt der dann auch gleich, dass es euch mit der Vollstreckung ernst ist.

Schönes Wochenende
:blumen
Blumige Grüße
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Sinchen
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#4

23.05.2008, 17:41

:zustimm
Immer schön lächeln. Mit einem Lächeln geht alles viel einfacher
Kimmy

#5

23.05.2008, 18:59

ReNoJenny hat geschrieben:... oder

kann ich da auch eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt machen (es ist ja sogesehen kein Anwalt)?
ist ja kein RA, deshalb geht auch keine Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Also per GVZ zustellen.
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Soenny
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#6

23.05.2008, 20:46

Ich würde die Gegenseite zunächst mal auffordern, innerhalb einer kurzen Frist den Vergleich zu erfüllen, vielleicht klappt es ja und der Mandant hat keine weiteren Kosten.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#8

23.05.2008, 23:00

ReNoJenny hat geschrieben:... von einem Arbeitgeberverband vor Gericht vertreten ... Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Also wir haben auch einige Fälle, da ist z. B. der DGB oder der BayMe auf der Gegenseite und an die stellen wir (glaube ich stark in Erinnerung zu haben, kommt ja nun doch nicht so oft vor) auch von Anwalt zu Anwalt zu. Ich dachte, es kommt darauf an, dass wir an den Prozessbevollmächtigten zustellen, nicht zwingend an einen Anwalt?
Kimmy

#9

24.05.2008, 18:11

Also in § 195 ZPO steht ja "Zustellung von Anwalt zu Anwalt" und in Absatz 1 "sind die Parteien duch Anwälte vertreten". Demnach geht diese Zustellung also auch nur bei Anwälten. Herr Stöber schreibt im Zöller, 25. Aufl., Rn. 3 bei Voraussetzungen: Beide Parteien müssen durch Anwälte vertreten, Absender und Adressat somit RA sein. Sollte eine Partei nicht durch einen RA vertreten sein, muss die Zustellung per GVZ erfolgen.
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