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öffentliche Zustellung Vollstreckungsbescheid

Verfasst: 21.05.2008, 09:13
von _Nina_
Hallo, stehe irgendwie auf der Leitung...

Antragsgegner ist nach Zustellung von Mahnbescheid unbekannt verzogen. Haben einen Vollstreckungsbescheid (die Zustellung sollte durch uns erfolgen) beantragt. Vollstreckungsbescheid wurde erlassen. Weitere EMAs führten zu keinem Ergebnis. Haben sodann den Vollstreckungsbescheid wieder ans Mahngericht gesandt mit der Bitte um öffentliche Zustellung.
Jetzt erhalten wir vom Gericht die Mitteilung: "Der Vollstreckungsbescheid konnte nicht zugestellt werden. Die Post hat mitgeteilt, Empfänger ist unbekannt verzogen." - Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheids. ?????
Hätte es anders beantragt werden müssen? Wie gehe ich weiter vor?
LG Nina

Verfasst: 21.05.2008, 09:15
von mrsgoalkeeper
Hast du die öffentliche Zustellung mit einem "richtigen" Schriftsatz beantragt? Oder hast Du den Vermerk, dass öffentlich zugestellt werden soll nur auf das Antragsformular geschrieben?

Verfasst: 21.05.2008, 09:42
von _Nina_
Wurde mit einem Schriftsatz beantragt, mit Begründung dass Ermittlungsversuche erfolglos blieben und Abschriften der Auskünfte beigefügt.

Verfasst: 21.05.2008, 09:46
von Smilie
Dann ruf doch einfach mal bei Gericht an und frag nach, ob die diesen Schriftsatz überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Vielleicht ist er nur untergegangen.

Verfasst: 21.05.2008, 09:53
von mrsgoalkeeper
:zustimm

Verfasst: 21.05.2008, 10:15
von _Nina_
Werde ich jetzt mal tun. War mir nur nicht sicher, ob von uns alles richtig veranlasst wurde.

Danke!

Verfasst: 21.05.2008, 15:37
von Kirschblüte
Einen VB kann man doch gar nicht öffentlich zustellen lassen oder? Also zumindest bei einem Mahnbescheid geht das nicht. :wirr

Verfasst: 21.05.2008, 17:07
von jenniver
@ Sandy: VB kann öffentlich zugestellt werden, nur Mb nicht, § 699 IV ZPO: Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird die Benachrichtigung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3 an die Gerichtstafel des Gerichts angeheftet oder in das Informationssystem des Gerichts eingestellt, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist.

Verfasst: 21.05.2008, 17:55
von Pepples
Ich würd auch erstmal da anrufen und nachfragen. Wahrscheinlich wurde das übersehen, ist ja alles maschinell, müssen wir ja nicht mehr hinsehen :twisted:

Ansonsten Viel Erfolg dabei! Öffentliche Zustellungen sind - zumindest bei uns- nicht so leicht zu bekommen.
Wir haben eine Sache, wo der Gegner polizeilich per Haftbefehl gesucht wird, da er sich unter seiner Adresse nicht mehr aufhält und nicht mehr gemeldet ist.
Natürlich haben wir auch alle anderen Ermittlungsversuche noch gestartet inkl. Nachbarbefragung durch die Mandantin.

Aber dem Herrn Richter reicht das alles nicht! Wir müssten noch weitere Ermittlungen anstellen. Ja welche denn?

Verfasst: 21.05.2008, 17:58
von jenniver
Frag den Richter mal. Bei uns - zumindest im Klageverfahren, VB hatten wir auch noch nicht - ist die öffentlichen Zustellung nicht so problematisch. Wir schicken nur die EMA und Postanfrage mit zum Gericht und wenn unter beiden der Gegner nicht zu ermitteln ist, bekamen wir bisher die öffentlichen Zustellung immer bewilligt.