Ein Handwerker darf seine einmal eingebaute Materialien nicht ausbauen, wenn diese einmal mit dem Bauwerk vermischt sind. :twisted:
das ist sehr verdrießlich, wenn er auf einen Kunden trifft, der zahlungsunwillig ist.
Er darf aber die Sache ausbauen, wenn die Sache nur vorübergehend eingebaut ist. Was nun, wenn er in seinen AGBs sein Werk bis zur vollständigen Bezahlung als vorübergehend Installiert definiert?
Ich weis, das ist vielelicht nicht das richtige Forum hier für diese Fragestellung. Ich möchte ja auch keine fundierte Antwort nur einfach eure Meinung.
Vermischung
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Kann man das nicht vegleichen mit dem Passus "Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung"?
Hab zwar keine Ahnung, aber wäre ja eine Möglichkeit...
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Die reinste Form des Wahnsinns ist es, alles beim Alten zu lassen und gleichzeitig zu hoffen, dass sich etwas ändert!
Ironie ist das Salz in der Suppe, was das Aufgetischte erträglich macht!
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- leilani
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... sowas hatte ich mal in grauer Vorzeit in der BS... genau so einen Fall... aber ich hab keine weitere Erinnerung mehr dran... MIST!
leilani
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"Schlechte Nachrichten sollte ein Mädchen nie ohne Lippenstift lesen."
[size=59]...'Frühstück bei Tiffany'...[/size]
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Hallo KleinerDrache!
Erst mal
Um was für Materialien handelt es sich denn?
Würde so ganz ohne Hintergrundinfos sunshine zustimmen wollen und zu dem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung tendieren.
Also mit Titel jederzeit wieder pfändbar/ausbaubar.
Erst mal
Um was für Materialien handelt es sich denn?
Würde so ganz ohne Hintergrundinfos sunshine zustimmen wollen und zu dem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung tendieren.
Also mit Titel jederzeit wieder pfändbar/ausbaubar.
Viele Grüße
ich
ich
Hallo ihr lieben,
erstmal Danke für die nette Begrüßung.
Mir fiel gerade ein, das die Individualbrede vorrang vor den AGBs hat. Von daher würde ich doch sagen, das die Definition des vorübergehenden Einbaus der Sache auf die erste Seite des Vertrages muss.
Was die Handwerkersicherungshypothek angeht: das ist nach meiner Erfahrung möglich, betrifft aber nur gewerbliche Auftraggeber, außerdem würde das ein Privatkunde nie machen (das ist die Realität)
Das das gelieferte Material sowieso Eigentum des Handwerker bleibt, ist selbstverständlich. Dieser Passus findet sich auf jedem Lieferschein.
Nehmen wir mal an, der Bauherr bezahlt nicht. Jetzt wäre es ja eine unzumutbare Härte, wenn der Handwerker (z.B. Dachdecker) seine Ziegeln wieder abdeckt. Der Bauherr würde ohne Dach dastehen...von den Folgen eines Unwetters ganz zu schweigen.
Aber wenn der Handwerker auf der ersten Seite seines Vertrages eben das per Definition geregelt, dürfte er das meines Rechtsverständnisses nach gerade das machen......ich sehe der weiteren Diskussion mit Interesse entgegen....bon weekend
erstmal Danke für die nette Begrüßung.
Mir fiel gerade ein, das die Individualbrede vorrang vor den AGBs hat. Von daher würde ich doch sagen, das die Definition des vorübergehenden Einbaus der Sache auf die erste Seite des Vertrages muss.
Was die Handwerkersicherungshypothek angeht: das ist nach meiner Erfahrung möglich, betrifft aber nur gewerbliche Auftraggeber, außerdem würde das ein Privatkunde nie machen (das ist die Realität)
Das das gelieferte Material sowieso Eigentum des Handwerker bleibt, ist selbstverständlich. Dieser Passus findet sich auf jedem Lieferschein.
Nehmen wir mal an, der Bauherr bezahlt nicht. Jetzt wäre es ja eine unzumutbare Härte, wenn der Handwerker (z.B. Dachdecker) seine Ziegeln wieder abdeckt. Der Bauherr würde ohne Dach dastehen...von den Folgen eines Unwetters ganz zu schweigen.
Aber wenn der Handwerker auf der ersten Seite seines Vertrages eben das per Definition geregelt, dürfte er das meines Rechtsverständnisses nach gerade das machen......ich sehe der weiteren Diskussion mit Interesse entgegen....bon weekend
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Hi!
Meine Gedanken hierzu:
An gesetztlichen Definitionen lässt sich nicht viel rütteln.
Wenn ein Handwerker seine AGBs dementsprechend abändern könnte, würden es die meisten wohl schon getan haben. Im Übrigen glaube ich tatsächlich nicht, dass ein Kunde einen Vertrag mit solchen AGBs unterschreiben würde.
Nehmen wir mal das Beispiel mit den Dachziegeln:
Die Dachziegel würden nach § 94 BGB wesentliche Bestandteile eines Grundstücks werden. Der Handwerker würde mit seinem veränderten AGB-Passus bewirken wollen, dass die Dachziegel bis zur Bezahlung nach § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude verbunden sind.
Ich glaube einfach, dass man zwischen diesen beiden Paragraphen nicht so ohne Weiteres hin und her springen kann. Entweder eine Sache wird Bestandteil, oder sie dient nur einem vorübergehenden Zweck. Bei Dachziegeln ist es nun mal so, dass diese dauerhaft mit dem Gebäude verbunden werden sollen, sonst würde der Kauf-/Werkvertrag ja auch keinen Sinn machen. Nach der gesetzlichen Definition würden Dachziegel also wesentliche Bestandteile.
Nach § 93 BGB können wesentliche Bestandteile ja nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, weshalb ein Handwerker diesen ja auch nicht wieder entfernen darf, da er kein Eigentum mehr an diesen hat.
M. E. bleibt ihm also nur die Klage auf Zahlung.
Meine Gedanken hierzu:
An gesetztlichen Definitionen lässt sich nicht viel rütteln.
Wenn ein Handwerker seine AGBs dementsprechend abändern könnte, würden es die meisten wohl schon getan haben. Im Übrigen glaube ich tatsächlich nicht, dass ein Kunde einen Vertrag mit solchen AGBs unterschreiben würde.
Nehmen wir mal das Beispiel mit den Dachziegeln:
Die Dachziegel würden nach § 94 BGB wesentliche Bestandteile eines Grundstücks werden. Der Handwerker würde mit seinem veränderten AGB-Passus bewirken wollen, dass die Dachziegel bis zur Bezahlung nach § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude verbunden sind.
Ich glaube einfach, dass man zwischen diesen beiden Paragraphen nicht so ohne Weiteres hin und her springen kann. Entweder eine Sache wird Bestandteil, oder sie dient nur einem vorübergehenden Zweck. Bei Dachziegeln ist es nun mal so, dass diese dauerhaft mit dem Gebäude verbunden werden sollen, sonst würde der Kauf-/Werkvertrag ja auch keinen Sinn machen. Nach der gesetzlichen Definition würden Dachziegel also wesentliche Bestandteile.
Nach § 93 BGB können wesentliche Bestandteile ja nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, weshalb ein Handwerker diesen ja auch nicht wieder entfernen darf, da er kein Eigentum mehr an diesen hat.
M. E. bleibt ihm also nur die Klage auf Zahlung.
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Bei der Vermischung handelt es sich übrigens um eine miteinander untrennbare Vermischung o. Vermengung zweier beweglicher Sachen: ein Gebäude ist keine bewegliche Sache, also war das Beispiel mit den Dachziegeln wohl eher ungünstig gewählt.
Ansonsten wird der Handwerker bei der Vermischung Miteigentümer der aus der Vermischung entstandenen einheitlichen Sache, vorausgesetzt, die eine Sache ist nicht als Hauptsache anzusehen.
Über die Rechtsfolgen bei Miteigentumserwerb bin ich mir derzeit noch nicht im Klaren.
Ist die von Handwerker eingebaute Sache die Hauptsache, wird er Alleineigentümer der entstandenen einheitlichen Sache und er kann die Sache in Besitz nehmen. Der Kunde hat einen Entschädigungsanspruch (siehe Verweis in § 951 BGB auf bereicherungsrechtliche Vorschriften).
Ansonsten wird der Handwerker bei der Vermischung Miteigentümer der aus der Vermischung entstandenen einheitlichen Sache, vorausgesetzt, die eine Sache ist nicht als Hauptsache anzusehen.
Über die Rechtsfolgen bei Miteigentumserwerb bin ich mir derzeit noch nicht im Klaren.
Ist die von Handwerker eingebaute Sache die Hauptsache, wird er Alleineigentümer der entstandenen einheitlichen Sache und er kann die Sache in Besitz nehmen. Der Kunde hat einen Entschädigungsanspruch (siehe Verweis in § 951 BGB auf bereicherungsrechtliche Vorschriften).