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Beantragung Erbschein

Verfasst: 07.05.2008, 13:46
von Grübchen
Kann man einen Erbschein nur persönlich bei Gericht beantragen?

Kann dies auch ein Anwalt in Vertretung schriftlich tun?

Ich meine nein, da dazu die Vorlage des Ausweises notwendig ist. IOch habe ferner gelesen, wenn ein TEstament vorhanden ist, dann kann man dies nur nach VOrlage des Testamentes. Wenn man aber gar nicht genau weiß, ob es eins gibt?

Wer kennt sich aus??

Verfasst: 07.05.2008, 13:52
von Kordu
Also: Ein Erbschein kann nur ein Erbe persönlich beantragen, weil hierzu auch eine eidesstattliche Versicherung erforderlich ist, die ja nicht in Vollmacht erklärt werden kann.

Wenn ein pirvatschriftliches Testament vorliegt, muss das mitgenommen werden, damit das eröffnet wird; liegt ein Testament in amtlicher Verwahrung vor, kann darauf Bezug genommen werden.

Verfasst: 07.05.2008, 13:53
von Bob
Im Hinblick auf die in der Regel abzugebene eidesstattliche Versicherung nicht einfach schriftlich, sondern entweder zu Protokoll vor dem Nachlassgericht oder einem Notar.
Ob ein Testament vorhanden ist oder nicht hat man im Antrag eidesstattlich zu versichern. Sollte eins eröffnet worden sein, wird man als gesetzlicher oder testamentarische Erbe durch das Nachlassgericht benachrichtigt.

Verfasst: 07.05.2008, 14:01
von Grübchen
Ihr kennt das ja. Erben sind sich nicht grün und jetzt weiß unsere Partei (die den Pflichtteil geerbt hat) nicht, ob ein Testament vorhanden ist und was überhaupt da ist.

Verfasst: 07.05.2008, 16:12
von Teddybär14
muss das nicht beim Notar gemacht werden ? *schulternzuck*

Verfasst: 07.05.2008, 17:24
von Gruftie
Hallo Grübchen, die Erben sind doch m.E. zur Auskunft verpflichtet, ansonsten kann man doch mal beim Nachlassgericht nachfragen, ob dort ein Testament vorliegt und ob evtl. schon ein Erbscheinsantrag gestellt wurde...

Verfasst: 07.05.2008, 17:55
von Claudi130874
Auf jeden fall muss der erbe persönlich beim gericht nen erbschein beantragen, er kann natürlich seinen anwalt mitnehmen.

Verfasst: 07.05.2008, 19:23
von Kordu
Grübchen hat geschrieben:Ihr kennt das ja. Erben sind sich nicht grün und jetzt weiß unsere Partei (die den Pflichtteil geerbt hat) nicht, ob ein Testament vorhanden ist und was überhaupt da ist.
Wenn man "nur" den Pflichtteil geltend machen will, ist man nicht Erbe. Man ist Pflichtteilsberechtigter.

Ich würde jetzt einfach beim Nachlassgericht (zuständig ist das Gericht, wo der/die Verstorbene seinen/ihren letzten Wohnsitz hatte) nachfragen, ob Testament hinterlegt wurde, ob Erbschein beantragt wurde etc.

Bei den sich dann ergebenden Erben kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil geltend machen.

Verfasst: 12.05.2008, 17:55
von Baffy
Hu Hu,
den Erbschein kann man entweder beim Notar (dort ist es kostenpflichtig) oder beim Nachlassgericht beantragen. Der Vorteil beim Notar ist u. a. das man keine Wartezeit hat (weil vorher Termin vereinbart wurde). Beim Nachlassgericht ist die Erbscheinsantragung m. E. kostenlos aber man muss Wartezeit einberechnen. Gibt es mehrere Erben, muss derjenige, der sich zuerst meldet, sämtlich in Frage kommende Erben angeben.
Lg Baffy :-)

Verfasst: 12.05.2008, 20:28
von Jupp03/11
Baffy hat geschrieben:Hu Hu,
den Erbschein kann man entweder beim Notar (dort ist es kostenpflichtig) oder beim Nachlassgericht beantragen. Der Vorteil beim Notar ist u. a. das man keine Wartezeit hat (weil vorher Termin vereinbart wurde). Beim Nachlassgericht ist die Erbscheinsantragung m. E. kostenlos aber man muss Wartezeit einberechnen. Gibt es mehrere Erben, muss derjenige, der sich zuerst meldet, sämtlich in Frage kommende Erben angeben.
Lg Baffy :-)
Hab ich was verpaßt?