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Eidesstattliche Versicherung

Verfasst: 23.04.2008, 13:33
von Kerstin1
Kann mir jemand den Einleitungssatz zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nennen? Ich bekomme ihn nicht mehr zusammen.

Ich weiß nur noch ungefähr

... in Kenntnis über die Bedeutung der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung...

Verfasst: 23.04.2008, 13:36
von Teddybär14
In Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gemäß §156 des deutschen Strafgesetzbuchs (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) versichere ich hiermit folgendes an Eides Statt zur Vorlage bei Gericht:

Verfasst: 23.04.2008, 13:37
von Janin
:zustimm

Verfasst: 23.04.2008, 13:39
von Bärchen
Wir schreiben immer Folgendes





EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG




Belehrt über die Strafbarkeit falscher Angaben versichere ich,

Name, Anschrift,

an Eides statt, dass die in mein Wissen gestellten Angaben meines Verfahrensbevollmächtigten im Schriftsatz vom ?? der Wahrheit entsprechen.

...

Ort, Datum




...................................................................
Name

Verfasst: 23.04.2008, 13:42
von Kerstin1
Vielen Dank für eure Hilfe

Verfasst: 18.06.2008, 07:48
von rena
Guten Morgen!

Schuldner von uns hat Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der EV eingelegt. Nun hat das Vollstreckungsgericht diesen per Beschluss zurückgewiesen.

Was kann ich nun zu welchem GW abrechnen oder ist das mit der EV-Gebühr dann abgegolten? Wobei das Gericht auch festgesetzt hat, dass Schuldnerin die Kosten des Verfahrens trägt.

Verfasst: 18.06.2008, 07:58
von StineP
0,3 VG nach 3309.

Verfasst: 18.06.2008, 08:21
von rena
Danke Stine!

Das heißt 0,3 Gebühr für die Abgabe der EV dann und zusätzlich nochmal die 0,3? Und diese dann auch aus dem Wert der EV oder zu welchem Stand?

Verfasst: 18.06.2008, 09:19
von StineP
Würde ich sagen § 18 3 RVG

Verfasst: 18.06.2008, 09:41
von rena
Hmm, sorry, dass ich nochmal nachfrage muss.

Da steht jede Vollstreckungsmaßnahme...

Hier geht es ja um den Widerspruch zur EV.

Welchen GW würdest du dann nehmen?

Und hab ich dich richtig verstanden, dass du also hierfür 0,3 abrechnen würdest und dann nochmal, wenn die EV tatsächlich abgegeben wurde?

Falls der Schuldner nun sofortige Beschwerde einlegen sollte, dann die 0,3 und 0,5 Gebühr????