Hallo,
ich muss schon wieder eine sehr eilige Frage stellen.
Wir haben im Scheckprozess gewonnen. Urteil: Scheck-Vorbehaltsurteil. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen SL abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstrekcung Sicherheit in gleicher HÖhe leistet.
Meine Fragen:
Kann ich jetzt vollstrecken?? Ohne Vollstreckungsklausel?
Was ist mit SL? Die muss doch nur die Gegenseite leisten, wenn sie die Vollstreckung abwenden will.
Wenn ich vollstrecken kann, dann am besten den PfüB oder?
Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. ICh bitte um Hilfe.
Liebe Grüße Julia
Scheck-Vorbehalts-Urteil
- jacqueline k
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Die Voraussetzungen der ZV liegen nicht vor, so wie ich deinem Text jetzt entnehmen kann?!
Du kannst auf jeden Fall schon mal einen Vorläufer mit dem Hinweis auf § 720a ZPO, dass die Sicherheit nicht hinterlegt ist, rausschicken. Gleichzeitig beantragst du bei Gericht ne vollstreckbare Ausfertigung nebst Rechtskraftvermerk. Dann bist du auf der sicheren Seite, wenn die vollstreckbare Ausfertigung kommt und beantragst dann den PfÜB. Vergiss aber nicht, dass der Vorläufer nur einen Monat "gültig" ist.
Du kannst auf jeden Fall schon mal einen Vorläufer mit dem Hinweis auf § 720a ZPO, dass die Sicherheit nicht hinterlegt ist, rausschicken. Gleichzeitig beantragst du bei Gericht ne vollstreckbare Ausfertigung nebst Rechtskraftvermerk. Dann bist du auf der sicheren Seite, wenn die vollstreckbare Ausfertigung kommt und beantragst dann den PfÜB. Vergiss aber nicht, dass der Vorläufer nur einen Monat "gültig" ist.
:blumen
Blumige Grüße
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Eine Vollstreckung ist möglich.
Das Urteil ist unter Vorbehalt ergangen. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
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Damit ist ein vorläufiges Zahlungsverbot gemeint. Für ein vorläufiges Zahlungsverbot benötigt man einen Titel. Der kann auch gegen Sicherheitsleistung vorl. vollstreckbar sein
Heißt das nicht, dass der Kläger vollstrecken darf, wenn er die Sicherheit leistet?Julia27 hat geschrieben:Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen SL abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstrekcung Sicherheit in gleicher HÖhe leistet.
Und andernfalls muss man eben die Rechtskraft abwarten bzw. kann nur die Sicherungsvollstreckung betreiben.