Originalunterlagen zurückbehalten
Hi! Darf man eigentlich die Originalunterlagen dem MA solang nicht herausgeben, wie er die Re nicht bezahlt??? Gibt es irgendwas, was man in diesem Zusammenhang beachten müsse???
Zuletzt geändert von samara am 25.03.2008, 14:49, insgesamt 1-mal geändert.
Gott, so viele Fehler in einem Wort, sorry...
samara, ich möchte dich an dieser Stelle mal um eins bitten:
Gib dir ein bisschen mehr Mühe mit den Überschriften. In letzter Zeit fällt mir häufig auf, dass du echt komische Sachen schreibst. Wer soll denn sowas irgendwann mal wiederfinden, wenn er ein ähnliches Problem hat?
Danke
Gib dir ein bisschen mehr Mühe mit den Überschriften. In letzter Zeit fällt mir häufig auf, dass du echt komische Sachen schreibst. Wer soll denn sowas irgendwann mal wiederfinden, wenn er ein ähnliches Problem hat?
Danke
Sorry, kann ich die Überschrift irgendwie korrigieren?
- Curry
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Ich glaube das geht, indem du deinen ersten Beitrag editierst.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- PeeDee
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Zum Dürfen weiß ich auch nicht, aber machen tun wir das auch immer.
Wenigstens ein Druckmittel, dass direkt zur Verfügung steht.
Und bitte, bitte änder die Überschrift, kannst Du jetzt immer noch, wenn Du den ersten Beitrag editierst. Ich dachte, es geht um ein afrikanisches Essen oder sowas in der Art
Wenigstens ein Druckmittel, dass direkt zur Verfügung steht.
Und bitte, bitte änder die Überschrift, kannst Du jetzt immer noch, wenn Du den ersten Beitrag editierst. Ich dachte, es geht um ein afrikanisches Essen oder sowas in der Art
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden
Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
§ 50 BRAO Handakten des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können.
(2) 1 Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. 2 Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(3) 1 Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. 2 Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
Ein Blick ins Gesetz und schon ist die Frage beantwortet
(1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können.
(2) 1 Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. 2 Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(3) 1 Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. 2 Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
Ein Blick ins Gesetz und schon ist die Frage beantwortet
Zuletzt geändert von Nauja am 25.03.2008, 14:49, insgesamt 2-mal geändert.
PeeDee hat geschrieben:Ich dachte, es geht um ein afrikanisches Essen oder sowas in der Art
Bin ebenfalls der Meinung, dass Du die Überschrift ändern solltest! Insbesondere die Überschriften sollten nicht so viele Fehler enthalten! Sieht echt merkwürdig aus!
Erledigt. Vielen Dank.