BerH u. Kostenerstattungspflicht Gegner

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Xandra
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 73
Registriert: 13.12.2005, 13:52

#1

14.07.2006, 10:25

Vielleicht kann mir jemand helfen den Knoten zu lösen:

Folgendes Problem:
Mandant hat BerH erhalten und aufgrund des Verzuges ist Gegner zum Ersatz der RA-Kosten eigentlich verpflichtet.
Gegner zahlt aber diese Kosten nicht... (ich weiss, könnte man einklagen, aber darum geht es erstmal nicht)

Kann ich trotzdem erstmal BerH-Abrechnung machen, mit Hinweis auf Kostenerstattungspflicht des Gegners? Oder wird Antrag von Staatskasse dann abgelehnt? Was ist wenn Gegner mittellos und der RA dann nie an sein Geld kommen würde...Titel auf 30 Jahre und kein Erfolg kennen wir ja.

Ist es so wie bei PKH, dass erst die Staatskasse die Erstattung an den RA vornimmt und dann vom Unterlegenen einfordert?
Und was ist, wenn aufgrund des Streitwertes die Gebühren nach RVG niedriger wären, als die nach BerH?
Dann würde der RA doch miese machen, wenn er versucht, vergeblich die niedrigeren Gebühren vom Gegner zu fordern!

Uh... Fragen über Fragen und das zum Freitag...
Kann jemand das noch nachvollziehen?

Liebe Grüsse
Sandra
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wifey
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5195
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#2

14.07.2006, 13:43

:hm ich habe keine Ahnung, würde aber mal sagen, da BerH bewilligt wurde, kann auch abgerechnet werden!
Ansonsten kann ich nur :schieb -en
Viele Grüße

ich
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Nell
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
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#3

14.07.2006, 16:14

Solch einen Fall hatte ich auch letztens. Habe im Kostenantrag einfach angekreuzt, dass ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner (wegen Verzuges) besteht. Noch wurde die Sache nicht abgerechnet, ich gehe aber mal davon aus, dass es möglich ist. Sonst würde danach in dem Vordruck wahrscheinlich ja gar nicht gefragt.

LG
Nell
Xandra
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 73
Registriert: 13.12.2005, 13:52

#4

14.07.2006, 18:44

Danke Euch...
Ich werd es einfach mal versuchen.

Schönes Wochenende

Liebe Grüsse
Sandra
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