Einstellung der Zwangsvollstreckung!

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Vorzimmerkeule
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#1

13.07.2006, 12:15

Drei Mädels, die wohl mehr als nur auf dem Schlauch stehen, brauchen dringend Hilfe:

Mdt. ruft an und teilt mit, daß seine seit Jahren von ihm geschiedene EF sich gerade gemeldet habe. Bei ihr wäre der GVZ vorstellig geworden, um wegen einer Forderung gegen ihn zu pfänden. Sie hätte dem GVZ darauf hin erklärt, daß man seit Jahren schon geschieden sei, er auch noch nie unter dieser Anschrift gelebt hätte.

Mdt. ist wie vor den Kopf geschlagen, weiß gar nicht wie der offensichtlich gegen ihn vorliegende Titel (was auch immer) zustande gekommen ist. Fakt ist wohl, daß seine Tochter (die bei gesch. EF lebt) bei einem Arzt in Behandlung war. Kind ist über Mdt. familienversichert, deshalb ist er wohl auch in Anspruch genommen worden.

Tatsache ist, daß wohl offensichtlich die Zustellung des Titels an die Adresse der geschiedenen EF (EF hat diese Wohnung nach der Scheidung bezogen, Mdt. hat nachweislich dort nie gelebt und gewohnt) erfolgt ist. Kein Mensch weiß, warum sie die Post nie an ihn weitergegeben hat. Wir wollen jetzt den Titel anfechten (Einspruch/Berufung). Gleichzeitig wollen wir aber natürlich auch den GVZ zurückpfeifen lassen. Was tun?

Wir hatten so einen Fall noch nie. Drei Frauen, drei Meinungen, und kommen irgendwie gemeisam zu keinem Ergebnis. Da seid Ihr mir eingefallen. Wäre schön, wenn jemand Hilfestellung leisten könnte.

Liebe Grüße!
Liebe Grüße, Manu
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dundine
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#2

13.07.2006, 12:24

hi, hatten so einen fall neulich:

einspruch beim zuständigen mahngericht gegen MB einreichen. lauf der einspruchsfrist hat noch nicht begonnen, da vb ja auch noch nicht rechtskräftig an euren mandanten zugestellt wurde. Drauf verweisen, dass euer mandant dort nie gewohnt/gemeldet war.

dann vom mandanten beim EMA eine meldebestätigung einholen lassen (am besten die ausführliche) und dann schauen was die gegenseite macht.

bei klage müsste die meldebestätigung dann eigentlich ausreichender nachweis sein, dass vb nicht rechtskräftig geworden ist.

in unserm fall hat gegenseite dann die klage zurückgenommen und sache hatte sich erledigt
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Vorzimmerkeule
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#3

13.07.2006, 12:29

Hallo Dundine!

Vielen Dank für die fixe Antwort.

Das mit dem Rechtsmittel gegen das Urteil o. ä. ist uns klar. Unser Problem ist nur, wie können wir den GVZ zurückpfeifen, denn er ist ja erstmal im Besitz eines vollstreckbaren Titels?
Liebe Grüße, Manu
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wifey
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#4

13.07.2006, 12:31

Hallo Manu,

kann mich dundine nur anschließen !

Was den GVZ betrifft: warum wollt Ihr ihn zurückpfeifen? Mit welcher Begründung?
Die EX kann sagen, hab ich nix mit zu tun, ich bin nicht Herr XY (oder gegen wen der Titel jetzt auch ist) und die Gegenseite, die den GVZ beauftragt hat kann ihn meiner Meinung nach nur zurückpfeifen!
Viele Grüße

ich
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Vorzimmerkeule
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#5

13.07.2006, 12:36

Hallo Wifey!

Ganz einfach: Weil es nur eine Frage der Zeit ist, wann die Gläubigerseite die Adresse unseres Mdten. herausbekommt. Und dann steht der GVZ bei unserem Mdten. und will bei ihm pfänden. Die Gläubigerseite hat doch solange, bis über unser Rechtsmittel gegen das Urteil o. ä. entschieden ist, einen rechtskräftigen Titel, aus dem die Vollstreckung betrieben werden darf. Also muß doch irgendwie einstweilen die ZV eingestellt werden.

Von der geschiedenen EF hat der GVZ jetzt ja abgelassen, da sie nicht Schuldnerin ist.
Liebe Grüße, Manu
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dundine
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#6

13.07.2006, 12:43

ihr könnt dem gv ja zufaxen, dass der titel derzeit nicht rechtskräftig ist und begründen warum. evt gleich einspruchsschreiben ans gericht als kopie anbei geben. glaub das hat mein chef auch gemacht und der gv hat anderes zu tun, als unklare sachen zu erledigen, die ihm nix einbringen. der wird das ganze dann erstmal auf eis legen und warten, wie das gericht entscheidet.

wäre denn der gleiche gv zuständig, der auch bei der ehefrau war? oder wohnt euer mandant in einem anderen gv-zuständigkeitsbereich?
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Vorzimmerkeule
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#7

13.07.2006, 12:49

Ich gehe davon aus, daß es nicht der gleiche GVZ ist, da die geschiedenen Eheleute in unterschiedlichen Städten leben.

Aus Informationsgründen würden wir auch vorsichtshalber den GVZ anschreiben und unter Beifügung der Rechtsmittelschrift darauf hinweisen, daß er unserer Meinung nach nicht im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist. Aber hat ihn das zu interessieren, gerade, wenn er einen ziemlich hartnäckigen Gläubiger im Nacken hat.

Wir schwanken hier zwischen der Erinnerung gemäß § 732 und § 766 ZPO.
Liebe Grüße, Manu
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dundine
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#8

13.07.2006, 12:56

meiner meinung nach wird die gegenseite davon absehen, neuen zv-antrag zu machen. schliesslich muss gegenseite ja erstmal neue anschrift rausfinden. und bis dahin haben die nachricht vom gericht mit eurem einspruch. wenn danach weitere kosten verursacht werden, laufen die ja auf kosten der gegenseite und sind eigentlich nicht von euerm mandanten zu tragen...
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Vorzimmerkeule
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#9

13.07.2006, 13:15

Das kannst man nur leider schlecht der Mdtschaft begreifbar machen, gerade weil die Gegenseite gegebenenfalls nur Kosten produziert, die sie selbst zu tragen hat. Ich wäre wahrscheinlich an dem Tag, an dem der GVZ sich ankündigt, ganz einfach nicht da. Ich persönlich sehe das auch eher lockerer, aber Mdt. scheut sich arg davor, daß die Nachbarn mitbekommen, daß der GVZ kommt. Mdt. will daß das Problem aus der Welt geschafft wird und gerade die Sache mit dem GVZ.

Bitte nicht böse sein, aber ich glaube nicht, daß man gerade nicht darauf vertrauen kann, daß die Gegenseite von weiteren Maßnahmen absehen wird, wenn sie die richtige Anschrift in Erfahrung gebracht hat. Die Bearbeitungszeiten am Gericht sind manchmal ewig. Die erfahren die neue Anschrift, schicken GVZ los und erst danach überreicht das Gericht unser Rechtsmittel gegen die ZV-Maßnahmen. Aus Sicht unseres Mdten. ist es dann doch schon zu spät, die Nachbarn tuscheln dann schon.

Und vor allem doch dann noch, wenn der Schuldner über Einkommen/Vermögen verfügt. Stell Dir mal vor, die Gegenseite sieht von der ZV ab, macht aber stattdessen´ne Pfändung beim Arbeitgeber oder bei der Bank. Es kommt doch ein ellenlanger Rattenschwanz hinterher.

Verstehst Du, was ich meine?! Wir haben doch gegen alles Rechtsmittel, also doch eigentlich auch da gegen. Aber was genau? Hat noch jemand eine Idee.
Liebe Grüße, Manu
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dundine
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#10

13.07.2006, 13:25

naja solange der zuständige GV nicht beauftragt ist, kanns meiner meinung nach auch kein rechtsmittel dagegen geben. vielleicht sollte sich mandant mit gegenseite in verbindung setzen, der das schildern etc... aber ohne seine anschrift anzugeben. und dann die forderung bezahlen. allerdings ohne gv-kosten und mb+vb-kosten. ich vermute die gegenseite hat er außergerichtlich gemahnt, aber ist dann ja sicher auch nie was bei ihm angekommen. von daher... wendet euch an die gegenseite, wenn der mandant zahlen will, dass die keine weiteren schritte veranlassen sollen.

wenn mandant nichts zahlen will, bleibt es dann sicher früher oder später bei zv oder pfüb hängen...
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