Welche Unterlagen für nachträgl. Beantragung BerH?

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manuuu85
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#1

13.03.2008, 15:52

Hallo Leutz,

dass man nachträglich Beratungshilfe beantragen kann habt ihr ja schon geklärt. Mein Problem bezieht sich nun darauf:
Mandantin ist weggezogen und hat für den Rest, der noch zu klären ist (Scheidung) einen anderen Anwalt beauftragt. Wir waren in der Zeit von Okt. 2006 - Nov. 2007 außergerichlich für Mdt. tätig und haben diese außergerichtliche Tätigkeit auch abgeschlossen.
Dann passierte ne Weile nix und nun sollen wir am hiesigen AG für die Mdt. Beratungshilfe beantragen (ist von dort aus wohl nicht möglich).
Jetzt hab ich diese blöde Akte vor mir liegen und komme nicht weiter. Wenn ich nun nachträglich den Antrag auf Beratungshilfe stelle, was muss ich da bei den Belegen beachten? Füge ich Kopien der Gehaltsabrechnungen, die zum damaligen Zeitpunkt aktuell waren bei? Habe da zwei verschiedene, da die Mdt. den Arbeitgeber gewechselt hatte... Außerdem soll ja ein "aktueller Kontoauszug" beigefügt werden? Auch einer vom damaligen Zeitraum? Was muss ich da beachten? Weil wie gesagt, der Zeitraum is ziemlich groß - Otk. 2006 bis November 2007.

Könnt ihr mir weiterhelfen?? :roll:
Heidi
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#2

13.03.2008, 15:59

Hallöchen,

wir fügen immer die Gehaltsabrechnung vom Zeitpunkt der Mandatserteilung bei. KOntoauszüge fügen wir nur bei Selbstständigen bei und dann auch immer vom Zeitpunkt der Mandatserteilung.

Anonsten fügen wir noch die gesamte Korrespondenz bei.

Gruß Heidi
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LuzZi
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#3

13.03.2008, 16:03

Du musst die Unterlagen beifügen zu den Zeiten, während denen die Beratung stattgefunden hat. Einen Kontoauszug fügen wir meist auch nur vom Zeitraum der Beratung bei. Wenn es dem Gericht nicht reicht, dann werden die sich melden. Meist ist das aber genug.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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PeeDee
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#4

13.03.2008, 16:03

Also ich würde die damaligen Belege und die jetzigen beifügen damit das Gericht sieht, dass sie die ganzer Zeit auf Beratungshilfe angewiesen war.
Wenn Du nur die neusten beifügst könnte das Gericht meiner Meinung nach einwenden, dass, hättet ihr früher abgerechnet, die Mandantin noch kein Beratungshilfefall gewesen ist.
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Smilie
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#5

13.03.2008, 16:09

Würde ich genaus macen wie PeeDee. Dann erspart man sich die lästige Fragerei vom Gericht und man bekommt den Schein etwas schneller. Den ganzen Schriftverkehr natürlich nicht vergessen, damit das Gericht aus sieht, was man alles gemacht hat.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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manuuu85
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#6

13.03.2008, 18:13

he vielen Dank für eure Antworten, werd mich morgen gleich dran setzen und das erledigen.
Hätte eigentlich selber drauf kommen können :oops:
Moni82

#7

13.03.2008, 19:10

Ich füg nie den ganzen Schriftverkehr bei... um Himmels Willen. Ich füg das erste Schreiben an die Gegenseite bei und denn is gut, weil da is die Geschäftsgebühr ja schon entstanden.
muggel09
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#8

19.01.2009, 11:41

Ein hallo auch von mir und zwar ein allererstes, deshalb hoffe ich, ich mache alles richtig :) . Vielleicht kann ich meine Frage hier dranhängen.
Wir haben noch alte Beratungshilfen abgerechnet, teilweise aus 2006 und die Einkommensbelege zum Zeitpunkt der Beratung beigefügt. Nun kommt die Forderung des Gerichts, die aktuellen Einkommensbelege beizufügen. Wie soll das gehen? Wir haben keinen Kontakt mehr zu den MandantInnen, da sie teilweise nur einmalig zur Beratung da waren. Wie kann ich nun argumentieren, dass wir keine aktuellen Belege vorlegen? Was soll das überhaupt? Wenn doch die Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Beratung belegt ist, warum sollte man nun die aktuellen noch vorlegen müssen?
Danke euch für Antworten, bin gespannt.
Viele Grüße
Birgit
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