Aufgebotsverfahren durch Beschluss zurückgewiesen, was tun?

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Pepsi
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#1

11.07.2006, 15:36

Hallo,

wir haben ein Aufgebotsverfahren eingeleitet, nun wurde das zurückgewiesen, weil wir nach mehrmaligen auffordern seitens des Gerichts die Zwischenverfügung:

"1. Kostenvorschuss einzahlen
2. näher erläutern, wo wurde gesucht, wie kann er abhanden gekommen sein
3. begl. Grundbuchabschrift

nicht erledigt haben. Mein problem ist nun, dass es ja die Möglichkeit der Erinnerung gibt, aber die Frist schon seit (Beschluss war irgendwann im April zugegangen) Monaten abgelaufen ist.

Was kann ich nun tun, kann ich einfach n neuen Antrag einreichen oder kann ich auf die vorliegenden e.V. verweisen und nur den Antrag neu einreichen (wir wollen die Mdt nicht nochmal verärgern, weil das ohnehin schon kompliziert war, wir hatten vorher n Kaufvertrag beurkundet und in dem Zuge wurde die Grundschuld erstmal übernommen vom Käufer)

Danke
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Lena
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#2

11.07.2006, 22:53

Ich würd nen neuen Antrag stellen und da direkt die Grundbuchabschrift beifügen und auch erläutern wieso der Grundschudlbrief (denke mal darum ging das Aufgebotsverfahren) abhanden gekommen ist...
Liebe Grüße
Lena

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Pepsi
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#3

12.07.2006, 07:40

mein Chef meint, der Beschluss blockiert das ganze (so wie ein Urteil), der Meinung bin ich aber nicht, weil er ja nur sagt, dass der Antrag zurückgewiesen wird.. wenn das ne Klage gewesen wäre, hätte ich die ja auch neu einlegen können, wenn ich z.B. die Kosten nicht gezahlt hätte

mistsache.. und was mache ich mit der e.V., neu beifügen? will ja ungern die Mdt damit belästigen..
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Pepsi
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#4

12.07.2006, 14:01

ist denn hier kein Rechtspfleger? *heul*
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NORTHERN DINO
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#5

13.07.2006, 08:59

Hi Pepsi,

da ich wegen Urlaubs zzt. nicht regelmäßig ins Forum schaue, ist mir die Frage nicht geläufig.

Allerdings verstehe ich die Vfg. des Gerichts nicht so ganz. Wenn im Antrag die Umstände des Verlustes skizziert wurden und eine e.V. der Partei beiliegt, sollte das eigentlich ausreichend sein - so ist es jedenfalls bei mir. Allerdings muss der Vorschuss schon entrichtet sein, sonst passiert nix.

Ich bin der Ansicht, dass das Verfahren neu beantragt werden kann. Es ist nicht so wie bei der Klagezurückweisung, dass man wegen der gleichen Sache nicht nochmals klagen kann. Dass nach der Zurückweisung aus formellen Gründen die Partei materiellrechtlich gar nicht mehr zum Zuge kommen soll, kann nicht richtig sein.
Also: Antrag mit e.V. und Erläuterungen, Vorschusszahlung und die Sache sollte laufen. Alles andere wäre mir nicht verständlich.
~ Grüßle ~
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#6

13.07.2006, 12:54

hm naja wollte eigentlich die Mdt nicht erneut belästigen wegen der e.V, aber der Rechtspfleger ist wohl stur.. wenn ich dir den Text vorlesen würde, den wir geschrieben haben, du lachst dich tod.. (mach ich vielleicht noch später)
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#7

12.06.2008, 10:34

Häng mich hier mal dran - bei mir gehts aber eher um die Vermeidung einer Zurückweisung des Antrags.

Vieleicht kann mir ein Rechtspfleger oder jemand, der den Fall schon mal hatte, weiterhelfen:

Grundschuldbrief einer nicht mehr valutierten Grundschuld ist in den Wirren des Nachlasses verloren gegangen; Grundstück gehörten ErbenG, wir vertreten einen Miterben.

Antrag auf Kraftloserklärung des Briefes gem. §§ 1003 ff ZPO auch nur durch einen Miterben möglich oder wird der uns wegen fehlenden Antragsrecht um die Ohren gehauen bei einer ErbenG?
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