HILFE: Verjährung nicht festgesetzter ZV-Kosten!

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Jara
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#1

10.07.2006, 11:39

Guten Morgen allerseits,

es geht um die Verjährung nicht festgesetzter ZV-Kosten:

Vor der BGB-Reform Anfang 2002 verjährten auch die Kosten der ZV nach 30 Jahren. Dann gab es bis Dez. 2004 die Regelung, dass diese Kosten nach drei Jahren verjähren (Regelverjährung).
Im Dez. 2004 wurde dann durch den Gesetzgeber "der alte Zustand" wieder hergestellt.

Ich verzweifle nun über den Übergangsvorschriften, genau § 229 6 EGBGB.

Wann verjähren nicht festgesetzte Vollstreckungskosten, die 2002, 2003 und 2004 entstanden sind?

:cry:
Jara
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#2

10.07.2006, 14:44

Haalllooo,

weiß niemand Rat?

:frust
evelyn m.
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#3

10.07.2006, 17:29

hab leider die übergangsvorschriften nicht vorliegen und auch grad keine zeit zum googeln - aber wenn diese das nicht hergeben, würde ich, um auf der sicheren seite zu sein, die kosten in jedem fall festsetzen lassen.
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
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Claudia
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#4

10.07.2006, 20:48

Meines Wissens verjähren die Vollstreckungskosten nach drei Jahren. Dem kannst du entgegenwirken, wenn du die Vollstreckungskosten festsetzen lässt oder wenn du binnen der drei Jahre erneut Vollstreckungsversuche einleitest. Bei Letzterem bin ich mir allerdings nicht sicher, ob dadurch die Verjährung unterbrochen oder nur gehemmt wird. Irgendwelche Vorschläge?

Man hat mir mal erzählt, dass es sich mit den Zinsen ähnlich verhält. Ich bin der Meinung, dass dem nicht so ist. Verjähren lt. Titel nach 30 Jahren. Hierzu irgendwelche konstruktiven Vorschläge?

Viele Grüße
Claudia
Jara
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#5

11.07.2006, 08:39

Guten Morgen,

es ist wohl so, dass eben seit dem 15.12.2004 die Vollstreckungskosten wieder erst nach 30 Jahren verjähren!

Klar, dass ich sie jetzt besser festsetzen lasse... doch mein Problem ist, es gibt dutzende Vorgänge die bei einer Mandantin sind und die ich mir alle kommen lassen müsste, wenn Ende dieses Jahres Verjährung droht! Das habe ich aber jetzt erst rausgefunden, weil ich die Vollstreckungskosten bis vor kurzem nie festsetzen ließ!

Bevor ich mir aber so viel Arbeit mache nur weil ich eine Übergangsvorschrift nicht verstehe möchte ich es lieber genau wissen!

Naja, muss mein Chef wohl ran und mir die Gesetze erklären!
Jara
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#6

11.07.2006, 10:26

Nochmal hervorkram... vielleicht weiß ja doch noch jemand Rat

:thx
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Melanie
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#7

12.07.2006, 10:52

Ich sitze schon lange nicht mehr in der Zwangsvollstreckung. Habe deshalb auch eine blöde Frage an Euch. Wie setzt man denn ZV-Kosten fest.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
evelyn m.
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#8

12.07.2006, 17:00

durch antrag beim vollstreckungsgericht
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
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Annile
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#9

12.07.2006, 17:34

Also ich bekomme alle meine ZV-Aufträge durch, die schon von z. B. 95 sind... das einzigste was nach 3 Jahren verjährt sind die Zinsen...

Deswegen muss zur Unterbrechung der Verjährung der Zinsen wieder nach 3 Jahren ein neuer ZVA-Auftrag gemacht werden

ZV-Kosten müssen nicht festgesetzt werden.. die Rechtsschutz hat das eine ganz lange Zeit mal gefordert, muss aber nicht sein
Es Annile :hurra
Jara
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#10

13.07.2006, 08:17

Ich habe zwischenzeitlich herausgefunden, dass wohl immer die 30jährige Verjährungsfrist bei ZV-Kosten greift! Es war wohl fälschlicherweise so, dass einige 2002 nach der Gesetzes-Reform das missverstanden haben!

Also habe ich Glück gehabt!

@annile:
ich weiß, dass man die nicht festsetzen lassen muss, doch wenn sie nach drei Jahren anderenfalls verjährt wären, dann hätte ich es trotzdem getan...
ich habe es in der Vergangenheit auch nie gemacht, habe jetzt drüber nachgedacht und es hat einfach viele Vorteile: z. B. bessere Handhabung weil man nicht alle Belege aufbewahren muss, die Kosten sind festgesetzt, d. h. man muss sich nicht mehr deswegen "rumstreiten" und das sind schon triftige Gründe!
habe oft sachen, die an Mdt. zurückgeschickt werden und ein paar Jahre später nochmal "hochkommen", d. h. es wird dann nochmal vollstreckt...

Naja, meine Frage ist ja nun beantwortet...

Euch allen trotzdem nochmals Vielen Dank :-)
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