Kopie der Ermittlungsakte an Mdt. aushändigen?

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lillysss

#1

05.03.2008, 17:13

Hallo,

eine Freundin und ich sind gerade am diskutieren, ob man Kopien von Ermittlungsakten an die Mandanten rausgeben darf.

Unterrichtungspflicht ist schön und gut, aber wenn man mal an § 258 StGB denkt ... sollte in der Akte tatsächlich beispielsweise eine Info über eine bevorstehende Hausdurchsuchung oderso drin sein, könnte man als RA doch in Teufels Küche kommen, wenn der Mandant das aus der Ermittlungsakte erfahren hätte.

Wie wird das in euren Büros gehandhabt? Oder weiß eine von euch, ob es da konkrete Vorschriften gibt?
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Smilie
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#2

05.03.2008, 17:16

Hm, also wenn sich so ein Hinweis in der Akte befindet, dann würde ich auf jeden Fall erst mal mit dem Anwalt sprechen, ob die Akte an den Mandanten herausgegeben werden kann. Wir hatten hier allerdings noch nie so einen Fall... Steht so etwas denn vorher in der Ermittlungsakte???
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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_steffi_

#3

05.03.2008, 17:16

Halli hallo

ich bin nicht im Büro, deswegen kann ich dir den § nicht raussuchen. Aber der RA darf nur Auszüge an den Mdten herausgeben. Nach welchen Kriterien sich das richtete müsste irgendwo stehen
Märry

#4

05.03.2008, 19:06

Wir übersenden Mandanten andauernd Auszüge aus der Ermittlungsakte - natürlich mit dem Zusatz, dass der Inhalt dieses Auszugs Dritten nicht bekanntgegeben werden darf usw.
Mein Chef schaut sich die Akte vorher auch durch.
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Bino
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#5

05.03.2008, 19:08

Ich kann Dir keinen § dazu nennen, aber bei uns wird ganz strikt darauf geachtet, dass die Mandanten keine Ablichtungen aus der Akte bekommen.

Chef hat mal gesagt: IST VERBOTEN.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
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charly03
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#6

05.03.2008, 19:09

:zustimm

Nicht ohne Grund erhält lediglich der ProzBev Akteneinsicht und nicht der Betroffene.
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
Kimmy

#7

05.03.2008, 19:31

auszugsweise Kopien dürfen dem Mandanten überlassen werden: § 19 BORA "Ablichtungen ... dürfen Mdt. überlassen werden..." Was dem Mdt. überlassen wird, muss der RA natürlich nochmals überprüfen.

Aber nie, nie wirklich niemals darf der Mdt. die Originale in die Hände bekommen!
_steffi_

#8

05.03.2008, 19:32

Genau Kimmy, das ist es.
Gast

#9

05.03.2008, 19:35

In meiner Fachwirtsausbildung sagte die Dozentin, dass man dem Mandanten nicht mal die Ermittlungsakte (natürlich den Inhalt) zeigen. Sie hatr dazu auch einen § aus der BORA 8glaube ihc genannt).

Bin also auch der Meinung, dass dies nicht erlaubt ist.

Gleich garnicht das Original herauszugeben.
juni
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#10

05.03.2008, 22:08

Vierter Abschnitt
Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden
§ 19 Akteneinsicht
(1) Wer Originalunterlagen von Gerichten und Behörden zur Einsichtnahme erhält, darf
sie nur an Mitarbeiter aushändigen. Dies gilt auch für das Überlassen der Akte im
Ganzen innerhalb der Kanzlei. Die Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und
unverzüglich zurückzugeben. Bei deren Ablichtung oder sonstiger Vervielfältigung ist
sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis erhalten.
(2) Ablichtungen und Vervielfältigungen dürfen Mandanten überlassen werden. Soweit
jedoch gesetzliche Bestimmungen oder eine zulässigerweise ergangene Anordnung der
die Akten aushändigenden Stelle das Akteneinsichtsrecht beschränken, hat der
Rechtsanwalt dies auch bei der Vermittlung des Akteninhalts an Mandanten oder
andere Personen zu beachten.
(BORA Stand 01.07.2006)
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