I. Sache:
. Beschluss LG erhalten. Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde durch Beschluss zurückgewiesen.
--> kommt hier nicht eine 2 Wo Notfrist?
Meine Kollegin meint, Widerspruch aber nicht fristgebunden.
Was meint Ihr?
II. Sache
Beschluss - gerichtlicher Vergleich zustandegekommen
Beklagte (wir) müssen zahlen
Kosten werden gegeneinander aufgehoben
Muss hier keine Frist notiert werden?
VIele Grüße,
laura
Hilfe! Brauche Unterstützung bei der Fristberechnung...
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Zu I. schau mal hier nach, ob du etwas findest
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=14 ... ht=fristen
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Zu 1. würde ich sagen: 2 Wochen sofortige Beschwerde, sofern der Betrag hoch genug ist, sonst Erinnerung.
Zu 2. Wenn in dem Vergleich nicht vermerkt ist, dass es sich um einen Widerrufsvergleich handelt, muss nichts notiert werden!
Zu 2. Wenn in dem Vergleich nicht vermerkt ist, dass es sich um einen Widerrufsvergleich handelt, muss nichts notiert werden!
steht das irgendwo?Nobody hat geschrieben: Zu 2. Wenn in dem Vergleich nicht vermerkt ist, dass es sich um einen Widerrufsvergleich handelt, muss nichts notiert werden!
- sunshine24
- ...ist hier unabkömmlich !
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So viel ich weiß nicht. Aber wenn beide Parteien sich einig sind (deswegen wurde ja der Vergleich geschlossen), brauch ja keiner irgendein Rechtsmittel / Rechtsbehelf einzulegen.
Der Widerrufsvergleich wird ja eigentlich nur abgeschlossen, wenn z. B. nur der Anwalt des einen in der Verhandlung anwesend ist (die Gegenseite komplett) und er den Vergleich abschließt, jedoch den Vergleich erstmal mit seinem Mandanten besprechen will, ob dieser damit einverstanden ist. Das nennt man dann einen Widerrufsvergleich, so dass der Anwalt, Widerruf einlegen kann, wenns dem Mandanten nicht passt.
Der Widerrufsvergleich wird ja eigentlich nur abgeschlossen, wenn z. B. nur der Anwalt des einen in der Verhandlung anwesend ist (die Gegenseite komplett) und er den Vergleich abschließt, jedoch den Vergleich erstmal mit seinem Mandanten besprechen will, ob dieser damit einverstanden ist. Das nennt man dann einen Widerrufsvergleich, so dass der Anwalt, Widerruf einlegen kann, wenns dem Mandanten nicht passt.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!