Warum beglaubigte Abschriften

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Gast

#1

15.02.2008, 11:17

Hallo Zusammen,

ich hab mal eine dumme Frage. :oops: Warum fügt man bei Schriftsätzen ans Gericht immer beglaubigte Abschriften bei?

Aus § 133 ZPO ergibt sich ja nur, dass man ausreichend Abschriften beifügen muss. Gibt es eine gesetzliche Vorschrift?

Vielen Dank schon mal für jede Antwort

Liebe Grüße Asuka
Bärchen

#2

15.02.2008, 11:19

Die beglaubigte Abschrift ist für den gegn. RA, die einfache Abschrift ist für dessen Mandant.
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dutzi
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#3

15.02.2008, 11:20

kann nur :zustimm
mehr kann ich dazu auch nicht sagen
Schöne Grüßle Bild

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Kichererbse
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#4

15.02.2008, 11:22

Ich denke mal, dass Asuka das ja auch weiß, aber einfach nur wissen will, woher dieser Gedanke kommt, also welchen Hintergrund diese Beglaubigung hat. Muss man zwar nicht unbedingt wissen, aber trotzdem gute Frage.
LG Kichererbse [img]http://www.cosgan.de/images/smilie/frech/e030.gif[/img]

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skugga
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#5

15.02.2008, 11:23

@ Bärchen: Das war aber nicht die Frage. Die Frage war, ob und wenn ja wo es eine gesetzliche Vorschrift gibt.

Und augenscheinlich gibts die wirklich nicht. Mit dieser Frage hat meine frühere Kanzlei mal die halbe Berufsschule rebellisch gemacht - gefunden hat eine entsprechende Vorschrift bis heute niemand.

Frohes Suchen! :D
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#6

15.02.2008, 11:27

Find ich klasse. Jeder macht es und keiner weiß warum. Und das obwohl wir bei solchen spitzfindigen Rechtsverdrehern arbeiten! :mrgreen:
LG Ina :huepf
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skugga
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#7

15.02.2008, 11:31

Die wissen das auch nicht, Ina... ;)
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Kichererbse
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#8

15.02.2008, 11:32

Na Jupp? Fällt dir noch was kurzbündiges ein? :)
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Bärchen

#9

15.02.2008, 11:39

Grundsätzlich beglaubigt man ja z.B. Schriftsätze, um zu versichern, dass das beglaubigte Schriftstück mit dem Original übereinstimmt! Warum aber 1 beglaubigte und dann aber auch 1 einfache Abschrift beigefügt wird, bleibt das Geheimnis des Gerichtes. Denn eigentlich hat auch der Mandant des gegn. RA das Recht, dass seine Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt.

Jetzt beantwortet? Mehr fällt mir leider auch nicht ein
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wifey
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#10

15.02.2008, 23:58

Hmmmm.... das ist echt ne supergute Frage. Ich würd's mal über § 169 ZPO versuchen .... =>

§ 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) 1Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. 2Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.


Bärchen, ich denke mal, da der RA der Vertreter seines Mdt. ist, ist es nicht erforderlich, dass sein Mdt. ebenfalls eine begl. Abschrift erhält. Es reicht eine begl. Abschrift pro Partei (vertr. d. d. RA)
Viele Grüße

ich
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