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Kimmy

#21

21.02.2008, 20:43

Das ist ja wohl wirklich der Witz. Was geht es denn die Rechtspflegerin an, ob die Gegenseite Anspruch auf außergerichtliche Gebühren hat oder nicht.
Ich würde die nochmal anschreiben, dass die GG nichts im KfA Verfahren zu suchen hat. Ob die GG einer Partei zusteht muss im Zivilverfahren ausgeurteilt werden, hierüber kann ein Rechtspfleger nicht entscheiden. Dann nochmal auf die Urteile des BGH v. 07.03.07, KG Berlin v. 7.7.07 verweisen, aus denen sich der Sachverhalt insoweit auch ergibt.
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NORTHERN DINO
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#22

21.02.2008, 20:54

:oops: Also das ist ja schon recht peinlich für unsere Zunft... :shock: :oops: :roll:
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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Kimmy

#23

21.02.2008, 21:00

Wir können es ja so nennen: Ausnahmen bestätigen die Regel.

Aber nur weil's Du bist! ;-)
Gast

#24

21.02.2008, 21:13

Hatte das Problem in letzter Zeit öfter (Geschäftsgebühr im Verfahren nicht tituliert und trotzdem in den KFA eingebracht) und verweise insoweit auf nachfolgende anhängige Verfahren beim Bundesgerichtshof:

11.02.2008
VI ZB 10/08 Vorbemerkung 3 Abs 4 RVG VV;ZPO § 567 Abs 2; RPflG § 11 Abs 2 Zur Frage, ob die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Die Geschäftsgebühr ist nicht tituliert.
23.01.2008
VIII ZB 3/08 Vorbemerkung 3 Abs 4 RVG VV Zur Frage, ob die teilweise Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren stets zu berücksichtigen ist oder nur in bestimmten Ausnahmefällen.
18.01.2008
III ZB 8/08 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG Zur Frage, ob die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.
14.01.2008 IV ZB 3/08 Vorbemerkung 3 Abs 4 RVG VV Zur Frage, ob die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Die Geschäftsgebühr ist nicht tituliert.
07.01.2008
I ZB 2/08 Vorbemerkung 3 Abs 4 RVG VV Zur Frage, ob die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Die Geschäftsgebühr ist nicht tituliert.

Habe leider noch keine abschließende Entscheidung durch das Gericht.
Also entweder ich bin schief gewickelt oder es ist zumindest mal nicht unmöglich, die Geschäftsgebühr in den KFA aufzunehmen. Habe es aber bisher bestritten, da fehlende Entscheidung des BGH.
G.
Kimmy

#25

21.02.2008, 21:15

M.E. kann die GG - auch nicht nach BGH-Entscheidung - nicht in den KfA mit rein, da ansonsten der Rechtspfleger darüber entscheiden müsste, ob die GG angefallen ist oder nicht und das geht nun mal nicht. Was ist, wenn der Gegner dann materielle Einwendungen dagegen hat? Nö, nö, das kann nicht so kommen.
Gast

#26

21.02.2008, 21:19

Schon klar. Die Grundvoraussetzung für die Festsetzung ist nach BGH auch der Nachweis über die Entstehung der außergerichtlichen Kosten.
Dies halte ich für durchaus durch den Rechtspfleger entscheidbar.
G.
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Sandra S.
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#27

21.02.2008, 21:41

@Kimmy :zustimm:

Zu belegen, dass eine Geschäftsgebühr angefallen ist (also Nachweis über außergerichtliche Tätigkeit), wäre ja nicht das Problem. Aber was ist, wenn es Streit über die Gebührenhöhe gibt? Der Antragsteller müsste dann darlegen, warum eben nicht eine 1,3 sondern eine höhere Geschäftsgebühr entstanden ist. Das wird dann wieder an die Gegenseite zur Stellungnahme geschickt, die bestreitet natürlich, dann gehen Schriftsätze hin und her und und und... Wie lange soll sich dann ein KF-Verfahren hinziehen?
Im Übrigen glaube ich auch nicht, dass das Aufgabe des Rechtspflegers sein kann.

@Grit:
Vielleicht seh ich das jetzt völlig falsch, aber die von dir zitierten laufenden BGH-Verfahren befassen sich alle nur mit der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr im KF-Verfahren, nicht aber mit der Festsetzung der Geschäftsgebühr selbst. Soweit ich weiß, wurde diese Frage vom BGH schon eindeutig geklärt, nämlich dass eine Festsetzung der Geschäftsgebühr im KF-Verfahren nicht möglich ist.
Liebe Grüße
von Sandra
Nauja

#28

21.02.2008, 22:10

@ Sandra S.: Dem stimme ich zu, es ist nicht Aufgabe des Rechtspflegers!

Die Anrechnung kann er prüfen, nicht aber die Geschäftsgebühr selbst! Die hätte im Erkenntnisverf. geltend gemacht werden müssen!
Kimmy

#29

22.02.2008, 11:46

Habe gerade in JurBüro 2/2008 folgenden LS gelesen, der passen könnte:

"Die GG für die vorprozessuale Tätigkeit ist im Erstattungsverhältnis nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn diese zuvor in vollem Umfang tituliert worden ist."

AG Fritzlar, Beschluss v. 24.09.2007 - 8 C 589/07 (JurBüro 2/2008, 81).
Julia27
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#30

14.03.2008, 10:24

Hallo zusammen,

die gegnerische Anwältin ( :twisted: ) begründet ihren Anspruch wie folgt mit:
Die vorg. GG ist dem Kläger durch die vorprozessuale Abwehr der Ansprüche entstanden. Die vorg. GG ist enstanden, weil die Unterzeichnende bereits im Dez. 06 den Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Rechtsstreit angeschrieben hat.

Was nun? Warum ist sie so stur? Und warum macht die Rechtspflegerin mit?
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