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Verfasst: 06.02.2008, 14:21
von 13
Es ist schon interessant, dass die Beklagtenseite hier die Geschäftsgebühr geltend macht. Da sie in der Klageerwiderung offenbar nicht berücksichtigt wurde (was eh umstritten ist, ob das geht - Stichwort: Widerklage), hat man es hier offensichtlich erfolgreich im KFV versucht.

Die GG hat im KFV überhaupt nichts zu suchen, da nicht zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehörend. Das sollte der dortige Rpfl. eigentlich mittlerweile wissen. Die GG ist also abzusetzen.

Verfasst: 06.02.2008, 15:08
von Julia27
Danke schön.
Ich werde es so begründen.
Die Gebühren für das Mahnverfahren wurden aber vergesssen. Ich nehmen an, dass ich das erwähnen muss und denen sage wie diese Kostenrechnung richtig aussehen müsste. Oder ?

Verfasst: 06.02.2008, 15:14
von Julia27
Achso und die Erinnerung geht an das nächsthöhere Gericht? Also Landgericht.

Edit: An das Prozessgericht! Was rede ich da?

Verfasst: 06.02.2008, 16:10
von skugga
Tihihi, ich kann mir schon vorstellen, wie es zu der GG im KfA kam, und zwar wegen der Überschrift "außergerichtlich"; da dürfte wohl im Urteil gestanden haben: "Die ...seite trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des/der ..." Und da hat mal wieder wer nicht gerafft, daß in diesem Fall außergerichtlich mitnichten vorgerichtlich meint, sondern alles außer den Gerichtskosten...

Was allerdings den Erlaß des KfB auch nicht richtiger macht.

Wegen der vergessenen Kosten: Nicht doch, sag denen bloß nicht, daß sie was vergessen haben. Da sollen sie mal schön selbst drauf kommen, Deine Aufgabe ist das nicht!

Verfasst: 07.02.2008, 13:39
von butterflybabe
Wegen der vergessenen Kosten: Nicht doch, sag denen bloß nicht, daß sie was vergessen haben. Da sollen sie mal schön selbst drauf kommen, Deine Aufgabe ist das nicht!
:zustimm auf keinen Fall sagen, wie es richtig gehört, nur meckern, dass die GG hier nicht reingehört.
Achso und die Erinnerung geht an das nächsthöhere Gericht? Also Landgericht.
M. W. nicht, die Erinnerung bekommst der zuständige Rechtspfleger. Hilft er der Erinnerung nicht ab, muss er sie dem Richter vorlegen. Das wars dann aber auch schon.

Verfasst: 21.02.2008, 10:40
von Julia27
Fortsetzung folgt:

Schreiben vom AG heute:
Bitte überprüfen Sie Ihre Erinnerung binnen Wochenfrist.
Begründung:
Da die Forderung offenbar aus einem Verkehrsunfall verursacht, ist es auch auf der Beklagtenseite gut vorstellbar, dass dort die vorgerichtliche GG- die richtigerweise zu Hälfte angerechnet wurde - enstanden ist.

Hallo gehts noch?
Sie wurde ja zuerst in vollem Umfang festgesetzt, dann wieder angerechnet!!

Ich könnte mich so ärgern.

Verfasst: 21.02.2008, 10:53
von D@ni
Da ist wohl ein unwissender Rechtspfleger am Werk!
:baeh

Verfasst: 21.02.2008, 11:32
von Julia27
Anruf von der Rechtspflegerin:
Die Gegenseite hat Anspruch auf außergerichtliche Gebühren, die auf dem Wege des Kostenfestsetzungsantrages geltend gemacht werden können! Wo denn sonst?

Ist doch jetzt neue Regelung!

Hat jemand von Euch so einen Fall gehabt? Habe ich was verpasst?

Die außergerichtliche Gebühren der Beklagten müssen doch zur HÄlfte der eigenen Mandanten in Rechnung gestellt werden und nicht im KFA.

Hilfe, ich werde langsam verrückt.

Verfasst: 21.02.2008, 12:09
von Julia27
Kann mir jemand helfen?

Gruß Julia

Verfasst: 21.02.2008, 20:38
von Sandra S.
D@ni hat geschrieben:Da ist wohl ein unwissender Rechtspfleger am Werk!
:baeh
Da kann ich nur zustimmen.

Wie hier einige schon geschrieben haben, gehört auch nach der BGH-Entscheidung vom 07.03.2007 die Geschäftsgebühr nach wie vor nicht zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens und ist somit nicht festsetzbar. Die BGH-Entscheidung regelt nur die evtl. Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren.

Da sich der Rechtspfleger weiter stur zu stellen scheint, würde ich an deiner Stelle einfach abwarten, bis die Erinnerung dem Richter vorgelegt wird - und hoffen, dass sich der Richter besser auskennt :D