PKH-Bewilligung

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Gast

#1

06.09.2005, 14:49

Hallo an alle,

ich habe ein kleines "großes" Problem, welches mir nun schon zum 2. Mal den Schlaf raubt.

Wir haben unseren Mandanten als Beklagten vor dem Amtsgericht vertreten.
Dem Mandanten wurde unbeschränkt, also nicht zu den Bedingungen eines ortsansässigen Prozeßbevollmächtigten PKH gewährt.

Nach Abschluß des Verfahrens habe ich dann die PKH abgerechnet mit Fahrtkosten.

Jetzt flattert mir ein Beschluß der Richterin folgenden Inhalts ins Haus:

"...In Ergänzung des PKH-Bewilligungsbeschlusses vom .... wird dem Beklagten nachträglich rückwirkend als Prozeßbevollmächtigter Herr RA ... zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen PB beigeordnet.

Beiordnungen zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen PB ist ständige Übung des AG .... Da der PB bei Beantragung der PKH keinen darüber hinausgehenden Antrag gestellt hat, wird vermutet, dass er mit der beschränkten Bestellung einverstanden war."

Kann tatsächlich das Gericht im Nachhinein eine solche gravierende Beschränkung eines Beschlusses vornehmen und habe ich hiergegen ein Rechtsmittel bzw. -behelf?

Ich glaube langsam man kann sich auf nichts mehr verlassen. :wippe

Liebe Grüße aus Thüringen
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#2

06.09.2005, 15:51

Hallo Kleine,

verlassen kann man sich wirklich auf nix mehr.

Hast Du denn schon mal bei der Richterin nachgefragt, warum Sie so was macht?
Viele Grüße

ich
QueenMum

#3

06.09.2005, 16:24

Mädels, ich bin mir 100.000 %ig sicher, dass es Rechtsprechung zu diesem Thema gibt und zwar dahingehend, dass eine Beiordnung nicht zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA erfolgen darf!

Ich suche mal zuhause nach.... :nachdenk

*editereditier*

ich hab doch gewusst, dass ich es irgendwo gelesen habe!
Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kann bei der Anwendbarkeit des RVG i.d.R. nicht mehr "zu den Bedingungen eines orstansässigen Rechtsanwalts" ausgesprochen werden.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.10.2004, AZ: 10 WF 3403/04

zu finden ist das in JurBüro 2005, Heft 7, Seite 369

und wenn du dir JurBüro grade vor der Nase liegen hast, gleich noch den RVG-Tip im gleichen Heft von Herrn Enders durchlesen, da steht das auch wie immer super erklärt drin :idea:
Zuletzt geändert von QueenMum am 07.09.2005, 09:00, insgesamt 1-mal geändert.
Johannsen
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#4

07.09.2005, 08:22

Ich würde doch wohl denken, dass ein solcher Beschluss mit einem Rechtsmittel angreifbar ist, warum nicht?

Wenn der Anwalt seinen Sitz außerhalb und dann nicht am Wohnsitz des Mandanten hat, sezte ich Fahrtkosten pp. auch schon mal ab, wenn diese Beschränkung nicht im PKH-Beschluss enthalten ist, da nur notwendige Kosten erstattet werden können. Sind Gericht und Mandant an einem Ort und der RA an einem anderen Ort halte ich die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht für erstattungsfähig.
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wifey
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#5

07.09.2005, 08:38

Guten Morgen Johannsen,

machst Du das denn auch nachträglich??
Ich hab die Frage so verstanden, dass PKH bewilligt wurde und erst bei der PKH-Abrechnung seitens der Richterin gesagt wurde, PKH ja, aber nur mit den und den Bedingungen.

Sorry, falls ich nerve, aber ich möchte es gerne verstehen (und nicht nur als gegeben hinnehmen. :sorry
Viele Grüße

ich
Andreas

#6

07.09.2005, 10:45

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Johannsen
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#7

07.09.2005, 11:27

In der von mir beschriebenen Konstellation (Mandant und Gericht zB in Hamburg; Mandant sucht sich Anwalt im Hamburger Umland) setze ich die Fahrtkosten pp. ab, auch wenn der richterliche Zusatz nicht im PKH-Beschluss enthalten ist. Diese Extrawurst kann nicht zulasten der Staatskasse gehen.
Gast

#8

07.09.2005, 11:34

Ich denke das ist aber nicht ganz korrekt.

Meiner Meinung nach kann sich der Anwalt bei einer unbeschränkten Beiordnung darauf verlassen auch die Fahrtkosten erstattet zu bekommen.

Zum Verfahrensverlauf in dieser Angelegenheit:

Beschluß unbeschränkte Beiordnung
PKH-Abrechnung
Festsetzung ohne Fahrtkosten
Erinnerung (darüber ist noch nicht entschieden)
Beschluß der Richterin Beschränkung der Beiordnung

Aus meiner Sicht kommt die Einschränkung zu spät, weil ansonsten könnte man sich diesen Passus auch komplett sparen und der Rechtspfleger entscheidet dann, welcher Weg bei der Abrechnung gegangen wird.

Liebe Grüße aus Thüringen
Johannsen
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#9

07.09.2005, 12:00

Ein Fehlen der Einschränkung kann aber m.E. § 46 I RVG nicht aushebeln, der bestimmt:

"Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren."

Mir kann niemand erzählen, dass generell ein Anwalt außerhalb des Wohn- und Gerichtsortes als erforderlich anzusehen ist. (Es dürfte in Hamburg genug Anwälte geben, so dass fast alle Rechtsprobleme abgedeckt wären :D ). Ich werde aber auch im rechtpflegerforum.de nachfragen.
QueenMum

#10

07.09.2005, 12:58

Es kann aber nicht sein, dass ein PKH-Mandant schlechter gestellt wird als ein normaler Mandant.

Jeder Mandant hat das Recht sich an einen Anwalt seiner Wahl zu wenden, dass die Beauftragung eines Anwalts eine gewisse Vertrauensbasis erfordert.

Dem Beschluss des OLG Nürnberg kann ich also nur folgen!

Wenn meinem Mandanten PKH ohne Einschränkung bewilligt worden wäre, würde ich auch darauf pochen, meine Reisekosten ersetzt zu bekommen. :omi
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