Nachlasspflegschaftsfrage: Vermögensverwaltung

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Fidikado
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#1

24.01.2008, 16:50

Da ich gerade so schön geholfen bekommen habe und ich nur widersprüchliche Sachen aus dem Buch bekomme. Noch eine zweite Frage.

Ist es richtig, dass das Nachlassvermögen erst für die Beerdigungskosten draufgeht, dann für das Gericht, dann für den Pfleger und zum Schluss für die Gläubiger?

Also ich meine egal wie hoch das Vermögen ist, auch wenn es nicht komplett für alles reicht. Wichtig ist nur das das als erstes an denjenigen geht der die Beerdigungskosten getragen hat?

Danke im vorraus.
Bärchen

#2

25.01.2008, 08:01

In unseren Fällen ist das meistens so, dass die Stadtverwaltung die Beerdigungskosten vorverauslagen.
Nach Ordnung des Nachlasses (wenn wir einen Überblick über Vermögen und Schulden haben), können wir dies dem NachlassG mitteilen, ob beabsichtigt ist, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen.
Bevor das Verfahren dann an den InsoVerw abgegeben wird, werden von dem Guthaben die Gerichtskosten vom NachlassG und die Mühewaltungskosten für den Nachlasspfleger bezahlt.
Alle anderen Gläubiger müssen sich damit zufrieden geben, was der InsoVerw dann gibt.
Aber ich wüsste jetzt aus dem Stehgreif nicht, ob die Beerdigungskosten grundsätzlich vor den GK und Mühewaltungskosten bezahlt werden müssen
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suncat
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#3

25.01.2008, 11:55

Derjenige, der die Beerdigung in Auftrag gegeben hat, muß die Kosten auch tragen. Sollte in der Nachlaßsache noch Geld übrig bleiben, kann ja was an den Auftraggeber überwiesen werden.
War der Nachlaßpfleger Auftraggeber der Beerdigung sind die Kosten vom Nachlaß zu tragen, bzw. eine "Billigbeerdigung" von der Stadt oder Gemeinde!
Liebe Grüße

suncat
Fidikado
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#4

28.01.2008, 11:29

Hmm.. so hatte ich mir es auch gedacht.

Der Fall war wie folgt:

Das Heim ist für die Beerdigungskosten aufgekommen und hat auch einen Antrag beim Sozialamt gestellt. Das Sozialamt allerdings erstattet dem Heim nur die Kosten die über dem Nachlass liegen und teilt mit, dass der Nachlass dafür verwendet werden muss. Das Heim hat entsprechend das Guthaben einbehalten. Uns blieb nichts anderes übrig als beim Nachlassg anzufragen ob das Geld dafür verwendet werden soll.

Eine Anfrage beim Sozialamt hat ergeben, dass der Nachlass zuerst für die Beerdigungskosten verwendet werden darf. Dementsprechend gehen wir zur Zeit vor. Laut Sachbücher allerdings sind die Gerichtskosten, Nachlasspflegerkosten und Beerdigungskosten gleichgestellt.

Aber irgendwie ist mir das noch nicht ganz klar, deshalb meine Frage hier im Forum.

Wie kann ich das denn in Zukunft am besten handhaben?

Das ist alles sehr neu für mich und Chef hat auch keine große Ahnung bzw. verlässt sich auf mich.
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