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Gebühren für Deckungsanfrage bei RS?

Verfasst: 16.11.2007, 08:55
von Gast
Guten morgen!

Ich hoffe ihr könnt mir mal wieder helfen. hab da so eine ganz komische sache.

unser mandant ist rechtschutzversichert und wir haben ihn in einer strafsache vertreten. in dieser sache haben wir bei der rs-versicherung kostenschutz eingeholt und diesen auch bekommen. so nun rechne ich gegenüber der rechtschutz an. jetzt kam mein chef und meinte ich sollte dem mandanten noch die 2300 (streitwert 1.000,00) berechnen für die einholung von kostenschutz. geht das überhaupt? ich meine wozu bezahlt der mandant seine versicherung?

Verfasst: 16.11.2007, 08:59
von Curry
Nee, dafür fällt keine extra Gebühr an.

Verfasst: 16.11.2007, 09:03
von LuzZi
Wenn ihr Streit mit der RS um die Erteilung der Deckungszusage gehabt habt, dann würde ich die 2300 abrechnen, machen wir hier auch. Wenn es aber um die bloße Einholung geht dann nicht.

Verfasst: 16.11.2007, 09:05
von eki
Hallo,

dafür fällt keine Extra-Gebühr an. Wäre ja wohl noch schöner...
Selbst wenn die RS-Versicherung kein Kostenschutz gewährt hätte, können dem Mandanten hier keine besonderen Gebühren in Rechnung gestellt werden.
Schönen Tag noch...

Verfasst: 16.11.2007, 09:08
von NickyS
Ich meine, daß es die Gebühr auch für die bloße Einholung einer Kostenübernahmeerklärung gibt (vielleicht keine 2300, sondern lediglich eine 2302) .

Der Auftrag, eine Deckungszusage bei der RS einzuholen, hat nichts mit dem "eigentlichen" Auftrag zu tun. Die Anfrage wird nur meist von den Anwälten als kostenlose Serviceleistung erbracht, die aber durchaus abgerechnet werden könnte.

Verfasst: 16.11.2007, 09:22
von Kimmy
Für die Einholung des Deckungsschutzes bei der RSV entsteht definitiv eine Gebühr. Diese wird nur meistens nicht abgerechnet, bei den meisten RAe läuft dies als "Service".
Wenn ihr allerdings lediglich Deckungsschutz beantragt habt, also nur ein Schreiben + Abrechnung, würde ich allerdings ledigich die Gebühr für ein einfaches Schreiben abrechnen. Der Gebührentatbestand der GG ist damit nicht erfüllt.
Und dass die Gebühr anfallen kann ist auch logisch: Es sind doch zwei Aufträge seitens des Mandanten: 1. Vertrete mich in meinem Rechtsstreit. 2. Hole für mich Deckungsschutz ein.
Es ist ja die Versicherung des Mdt., Deckungsschutz kann er auch selbst einholen.

Verfasst: 16.11.2007, 09:22
von Smilie
Also, wenn Ihr Ärger mit der Rechtsschutzversicherung hattet, dann würde ich die Geschäftsgebühr schon extra abrechnen. Die Gebühr ist ja auch angefallen.

Im allgemeinen wird die Einholung einer Kostendeckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung als "kostenloser Service" des Anwaltes gerechnet. Schließlich will man ja nicht alle Mandanten vergraulen, nur weil man für eine einfache Deckungszusage schon Gebühren geltend macht...

Wenn es aber Ärger bei der Erteilung der Deckungszusage gab, sprich, ihr mehrmals geschrieben und argumentiert habt, warum überhaupt eine Deckungszusage zu erteilen ist, dann würde ich die Gebühr auch mit abrechnen.

Verfasst: 16.11.2007, 09:33
von Gast
tja, was mache ich jetzt?! wenn ich die 2302 nehme rechne ich diese aber gegenüber des mandanten ab. oder?

Verfasst: 16.11.2007, 09:36
von LuzZi
Sicher, die RS wird dir was erzählen wenn du denen noch eine Gebühr für die Einholung der Deckungszusage aufhalst.

Ich würde dem Mandanten trotzdem nur dann die Einholung in Rechnung stellen, wenn sich die RS zuerst strikt geweigert hat und langwiriger Schriftverkehr geführt werden musste. Anders vergrault man sich nur Mandanten, ergo ist´s nicht unbedingt geschäftsfördernd.

Verfasst: 16.11.2007, 09:39
von Xuka
Soweit ich weiß, muss die Gebühr für die Einholung der Deckungszusage vom Mandanten und nicht von der RSV erstattet werden.

Wir berechnen die Gebühr auch gelegentlich, insbesondere dann, wenn mehr Ausführungen von Nöten sind. Bei kleineren Mandaten gehört das bei uns allerdings auch zum Service.